BMF, 23.01.1989, IV B 2 - S 2241 - 1/89

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Oktober 1987 (BStBl 1989 II S. 96) unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9. November 1983 (BStBl 1984 II S. 212) entschieden, daß die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht gegeben sind, wenn der Alleingesellschafter einer Betriebsgesellschaft (GmbH) an der Besitzgesellschaft (Grundstücksgemeinschaft) zu zwei Dritteln beteiligt ist, aber die Gemeinschafter in bezug auf die Rechtsgeschäfte mit der GmbH Einstimmigkeit vereinbart haben. Auf die Frage, ob es dem Alleingesellschafter der Betriebsgesellschaft möglich war, seinen unternehmerischen Willen im Besitzunternehmen tatsächlich zu verwirklichen, ist der BFH nicht eingegangen.

Es stellt sich die Frage, inwieweit die in dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 (a. a. O.) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Bedeutung der Einstimmigkeitsabrede beim Besitzunternehmen für die personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung allgemein anzuwenden sind. Hierzu nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Auch nach Ergehen der nunmehrigen Entscheidung des BFH ist an der Auffassung unter Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 29. März 1985 (BStBl 1985 I S. 121) festzuhalten. Danach steht die Einstimmigkeit als Voraussetzung für Gesellschafter- oder Gemeinschafterbeschlüsse des Besitzunternehmens der Annahme einer Betriebsaufspaltung dann nicht entgegen, wenn es den das Betriebsunternehmen beherrschenden Gesellschaftern möglich ist, ihren unternehmerischen Willen im Besitzunternehmen trotz der Einstimmigkeitsabrede tatsächlich zu verwirklichen.

 

Normenkette

-

 

Fundstellen

BStBl I, 1989, 39

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