rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung der Einkünfte für 1989 – 1991

 

Tenor

1. Die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für 1989, 1990 und 1991 v. 25. Juni 1993 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Finanzamt auferlegt.

3. Das Urteil ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung für die Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1989 – 1991, ob die Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung vorgelegen haben.

Durch Erbbaurechtsvertrag v. 24. Juli 1985 wurden die Kläger (Kl.) gemeinschaftlich Erbbauberechtigte an dem Grundstück … Der Kl. zu Ziff. 3 ist der Schwiegervater des Kl. zu Ziff. 1.

1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Januar 1985 haben die Kl. bzgl. dieses Grundstücks … u. a. vereinbart, daß an der hierauf zu errichtenden Halle mit Bürogebäude den Kl. zu Ziff. 1 und Ziff. 2 jeweils 37,5 v. H. und dem Kl. zu Ziff. 3 25 v. H. zustehen. Gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages erfolgt die Verwaltung und Benutzung des Objekts „ausschließlich nach einstimmigem Beschluß aller Teilhaber”.

Wegen aller Einzelheiten wird auf den dem Gericht vorliegenden Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Den aufgrund der Erbbauberechtigung errichteten Gebäudekomplex, der Produktions- und Bürogebäude umfaßte, vermieteten die Kl. in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit unmittelbar nach Fertigstellung mit Mietvertrag v. … 1985 an die am … 1985 gegründete Firma … die im Bauantrag auch als Bauherrin bezeichnet worden war. An dieser Firma waren die Kl. zu Ziff. 1 und zu Ziff. 2 zu je 50 v. H. beteiligt.

Der Mietzins wurde auf netto 4.400 DM festgesetzt, wobei die Halle mit 215 m² und die Büroräume mit 200 m² ausgewiesen worden sind. Aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 1. Dezember 1985 ist die Miete spätestens nach Ablauf von 5 Jahren anzupassen.

2. Auf dem vom ursprünglichen Grundstück … abgetrennten Teil, dem Grundstück … errichteten die Kl. im Laufe des Jahres 1987 ein weiteres Produktionsgebäude mit Büro- und Sozialräumen. Mit privatschriftlicher Vereinbarung v. 25. November 1987 veräußerten die Kl. dieses – nahezu fertiggestellte – Gebäude an die Kl. zu Ziff. 1 und zu Ziff. 2 sowie an …. Mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tage vereinbarten die vorgenannten Gesellschafter, daß den Kl. zu Ziff. 1 und Ziff. 2 je 37,5 v.H. und … 25 v.H. der Anteile an dem Gebäude zustehen. Im übrigen entsprechen die bzgl. dieses Grundstücks … getroffenen Vereinbarungen denen, die im Gesellschaftsvertrag v. 15. Januar 1985 bzgl. des Grundstücks … getroffen worden sind. Mit weiterem (Pacht-)Vertrag, ebenfalls vom 25. November 1987, wurde der entsprechende Grundstücksteil an die Erwerber des Gebäudes verpachtet.

Die „Grundstücksgemeinschaft … vermietete die im Dezember 1987 von ihr fertiggestellten Produktionsräume mit Vertrag v. 31. Oktober 1987 an die … vormals …. Hieran waren die Kl. zu Ziff. 1 und 2 zu je 37,6 v.H. bzw. – seit April 1990 – zu je 37 v.H. beteiligt. Der Mietzins belief sich für insgesamt 633,33 m² auf 7.600 DM. Durch Zusatzvereinbarung vom 5. Januar 1988 wurde u. a. geregelt, daß die Miete zunächst bis zum 31. Dezember 1993 unveränderlich bleibt.

Mit Vereinbarung der an der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts –GbR – beteiligten Kl. zu Ziff. 1 und 2 und … v. 21. März 1989 wurde diese GbR aufgelöst. Aufgrund der Übernahme des Anteils … durch den Kl. zu Ziff. 3 ab dem 1. April 1989 waren die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken … auch in Bezug auf die Beteiligungsquoten – identisch.

3. Neben der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR „…” v. 1. Januar – 31. März 1989 wurden im Streitjahr 1989 in einer weiteren Feststellungs-Erklärung der Gesellschafter … neben den Einkünften aus der Verpachtung des Grundstücks … (1. Januar – 31. Dezember 1989) erstmals auch die aus der Verpachtung des Grundstücks … v. 1. April – 31. Dezember 1989 mitgeteilt.

Mit Feststellungs-Bescheid des FA für 1989 v. 8. November 1990 bzgl. der Grundstücksgemeinschaft … wurden für den Zeitraum 1. Januar – 31. März 1989 erklärungsgemäß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 8.690 DM festgestellt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Die ursprünglichen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungs-Bescheide für 1989 v. 8. November 1990, für 1990 v. 22. März 1991 und für 1991 v. 14. April 1992 übernahmen die Angaben der Kl. unverändert und stellten die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 15.089 DM (für 1989), 59.624 DM (für 1990) und 12.417 DM (für 1991) fest.

Aufgrund einer im Mai 1992 durchgeführten Betriebsprüfung qualifizierte das Finanzamt (FA) die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung der Gebäude als solche...

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