Leitsatz

Bei der Beauftragung im Rahmen einer Betriebsprüfung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die eingeschränkt überprüfbar ist.

 

Sachverhalt

Umstritten war hier die Zuständigkeit für den Erlass einer Prüfungsanordnung. Bei dem Kläger war bereits zuvor eine Außenprüfung angeordnet worden. Die für die Jahre 2001 bis 2004 erlassene Prüfungsanordnung hatte allerdings das Finanzgericht in einer Vorentscheidung aufgehoben, da das Finanzamt (Finanzamt 1) nicht zuständig war. Daraufhin wandte sich das Finanzamt 1 an das nach Ansicht des Finanzgerichts zuständige Finanzamt 2 mit der Bitte, ihm die Befugnis zum Erlass einer Prüfungsanordnung zu übertragen. Dies wurde mit Praktikabilitätserwägungen begründet. Das Finanzamt 2 beauftragte daraufhin das Finanzamt 1 mit der Durchführung der Außenprüfung. Gegen die dann erlassene Prüfungsanordnung legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Finanzamt sein Ermessen zur Beauftragung eines anderen Finanzamts nicht ausgeübt habe. Dies hätte aber geschehen müssen. Die Anordnung sei deshalb nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Prüfungsanordnung sei formell und materiell wirksam. In dem sich anschließenden Klageverfahren wurden die Gründe beider Prozessparteien wiederholt und vertieft.

 

Entscheidung

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht kam zu der Ansicht, dass der Erlass der Prüfungsanordnung fehlerhaft war. Zwar dürfe gemäß § 195 Satz 2 AO ein Finanzamt ein anderes mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragen. Dann dürfe auch die Prüfungsanordnung durch das beauftragte Finanzamt erlassen werden. Die Beauftragung sei eine Ermessenentscheidung, die vom Finanzgericht nur eingeschränkt geprüft werden könne. Überprüfen dürfe es aber zumindest die angestellten Ermessenserwägungen. Solche seien hier aus der Prüfungsanordnung oder der Einspruchsentscheidung in keiner Weise ersichtlich.

 

Hinweis

Das Urteil ist sicherlich nach den vorliegenden Informationen als zutreffend anzusehen, da das Finanzamt hier das nach § 195 Satz 2 AO erforderliche Ermessen nicht zutreffend ausgeübt hat. § 195 Satz 2 AO ist hierzu eindeutig: Es können auch andere Finanzbehörden mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden, etwa aufgrund größerer Sachkenntnis oder Ortsnähe. Dies ist sicherlich als sinnvoll anzusehen und mag auch hier richtig gewesen sein. Allerdings ist eine Begründung nicht erfolgt, so dass die Anordnung aufzuheben war. Wichtig ist indes auch Folgendes: Für die Frage, ob der Prüfungsauftrag Verwaltungsakt oder innerdienstliche Anweisung (dann nicht anfechtbar) ist, differenziert der BFH und ihm folgend auch hier das Finanzgericht danach, welche Behörde die Anordnung erlassen hat. Erlässt die ersuchte Behörde die Prüfungsanordnung, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, sonst um eine innerdienstliche Anweisung. Diese Differenzierung ist als nicht sachgerecht abzulehnen, da der Rechtsschutz des Steuerpflichtigen von einem Verhalten der Behörde abhängt, das er nicht beeinflussen kann. [1]

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2012, 4 K 3252/10

[1] siehe hierzu im Einzelnen Frotscher, in Schwarz, AO, § 195 AO Tz. 5.

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