Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 21.09.1987; Aktenzeichen 11 HKT 16 924/87)

AG München (Beschluss vom 03.07.1987)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 21. September 1987 und der Beschluß des Amtsgerichts – Registergericht – München vom 3. Juli 1987 werden aufgehoben.

II. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 11./17. Dezember 1986 unter Berücksichtigung der nachstehenden Gründe neu zu entscheiden.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Im Handelsregister des Amtsgerichts München sind die Firma W … GmbH & Co. und als persönlich haftende Gesellschafterin die Firma W. Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, die Beteiligte zu 1), eingetragen. Kommanditisten sind die Beteiligten zu 3) bis 5). Der Beteiligte zu 2) war bisher Kommanditist.

Am 11./17.12.1986 meldeten die Beteiligten zur Eintragung im Handelsregister an, daß die Beteiligte zu 1) als persönlich haftende Gesellschafterin und der Beteiligte zu 2) als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und daß anstelle der Beteiligten zu 1) der Beteiligte zu 2) als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten ist.

2. Diese Anmeldung „der Gesellschaft” wies das Registergericht (Rechtspfleger) am 3.7.1987 zurück. Die Gesellschaft wolle die Firma unverändert fortführen. Das sei nicht zulässig, da der Rechtsformzusatz nach Ausscheiden der Komplementär-GmbH nicht mehr zutreffe.

3. Hiergegen legte der Notar, der die Unterschriften der Anmelder beglaubigt hatte, namens der Beteiligten Erinnerung ein, welcher Rechtspfleger und Registerrichter nicht abhalfen.

Das Landgericht wies die Beschwerde am 21.9.1987 als unbegründet zurück. In den Gründen sprach es von „der Beschwerdeführerin”. Beim Ausscheiden der namengebenden GmbH aus einer Kommanditgesellschaft müsse der Firmenbestandteil „GmbH” gestrichen werden.

4. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten mit der durch den Urkundsnotar eingelegten weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde der Beteiligten ist statthaft und in rechter Form eingelegt (§§ 27, 29 FGG). Die Beteiligten sind zur weiteren Beschwerde berechtigt, weil ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 2 FGG).

2. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.

a) Soweit das Landgericht in den Gründen von der „Beschwerdeführerin” spricht, hat es zunächst die Gesellschaft angesprochen. Diese war aber nicht Anmelderin und war deshalb auch nicht zur Beschwerde berechtigt (vgl. § 20 Abs. 2 FGG). Beschwerdeführer waren allein die beteiligten Gesellschafter. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Erstbeschwerdeschrift.

Die Vorentscheidungen waren gleichwohl nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Eigenschaft als Beschwerdeführer verkannt worden ist. Sie sind der gebotenen Auslegung dahin fähig, daß als Beschwerdeführer die beteiligten Gesellschafter gemeint waren und diese mit der Gesellschaft nur in ihrer Gesamtheit bezeichnet wurden.

b) Das Landgericht hätte die amtsgerichtliche Zurückweisung der Anmeldung nicht bestätigen dürfen, weil die Änderung der Firma der Gesellschaft nicht im Eintragungsverfahren durch gerichtlichen Zwang herbeigeführt werden kann.

(1) Die gesellschaftliche Beteiligung des Beteiligten zu 2) als Kommanditist ist in eine solche als persönlich haftender Gesellschafter umgewandelt worden. Es ist somit eine sog. Beteiligungsumwandlung gegeben, auf welche die Vorschriften über das Ausscheiden und den Eintritt von Komplementären und Kommanditisten Anwendung finden (§ 161 Abs. 2, §§ 107, 143, 162 HGB, § 40 Abs. 5 II lit. c HRV). Zum Handelsregister war hier also das Ausscheiden des Beteiligten zu 2) als Kommanditist und dessen Eintritt als Komplementär anzumelden (BayObLGZ 1970, 133/136; OLG Düsseldorf Rpfleger 1976, 364; Keidel/Schmatz/Stöber Registerrecht 4. Aufl. RdNr. 289; Baumbach/Duden/Hopt HGB 27. Aufl. Anm. 2, Staub/Schilling HGB Großkomm. 4. Aufl. RdNr. 12, je zu § 162). Zugleich war nach § 161 Abs. 2, § 143 Abs. 2 HGB das Ausscheiden der bisherigen Komplementärin, der Firma W. Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, anzumelden. Diese Anmeldepflicht war als öffentlich-rechtliche Pflicht von allen (auch ausscheidenden) Gesellschaftern, somit auch von den Kommanditisten zu erfüllen (Staub/Schilling § 162 HGB RdNrn. 5, 6; Baumbach/Duden/Hopt § 108 HGB Anm. 1 A; vgl. auch BGH NJW 1981, 822).

Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beteiligungsumwandlung und das Ausscheiden der bisherigen Komplementärgesellschaft unwirksam sind, so muß eine formell ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich durch Eintragung im Handelsregister (und Veröffentlichung gemäß § 10 HGB) vollzogen werden. Solange diese Eintragung nicht vorgenommen und nach § 10 HGB bekanntgemacht ist, gilt z.B. die Mitgliedschaft d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge