Führt ein Bauunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Bauleistung aus, wird er im Regelfall auch Baumaschinen und Baumaterial mit in diesen anderen Mitgliedstaat nehmen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG im Ausgangsmitgliedstaat bzw. um einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 a Abs. 2 UStG im Bestimmungsmitgliedstaat handelt. Dabei sind grds. folgende Rechtsfolgen möglich[1]:

  • Der Unternehmer verbringt Baumaterial im Zusammenhang mit einer Werklieferung in einen anderen Mitgliedstaat. Es handelt sich hierbei grds. um eine der Art nach vorübergehende Verwendung. Umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben sich insoweit nicht.
  • Der Unternehmer verbringt Baumaschinen in einen anderen Mitgliedstaat. Die Maschinen gelangen im Anschluss an die Bauleistung wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück. Es liegt eine der Art nach vorübergehende Verwendung vor, die zu keinen umsatzsteuerlichen Konsequenzen führt. Auf die Dauer der Verwendung in dem anderen Mitgliedstaat kommt es nicht an.
  • Der Unternehmer verbringt Baumaschinen in einen anderen Mitgliedstaat. Die Maschinen gelangen im Anschluss an die Baumaßnahme nicht wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück (z. B. Verkauf oder Verschrottung in dem anderen Land). Es liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen in dem Ausgangsmitgliedstaat nach § 3 Abs. 1a UStG vor. In dem anderen Mitgliedstaat ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen.[2]

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