Begriff

Die ertragsteuerliche Verpflichtung zur Einbehaltung der Steuer durch den Auftraggeber von Bauleistungen soll die illegale Betätigung im Baugewerbe eindämmen. Entweder besorgt sich der Bauausführende eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamts oder der Auftraggeber hat 15 % von der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt des Auftragnehmers abzuführen. Die Regelung gilt auch für die Ausführung von Bauleistungen ausländischer Unternehmer im Inland. Für die Umsatzsteuer gilt dagegen der Übergang der Steuerschuld gem. § 13b UStG auf den Auftraggeber bei ausländischen Bauleistenden generell oder wenn dieser ebenfalls Bauleistungen erbringt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen sind §§ 48 bis 48d EStG und § 13b UStG. Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben v. 19.7.2022, BStBl 2022 I S. 1229, erneut umfänglich Stellung genommen.

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