Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn der leistende Unternehmer über eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts verfügt. Die beste Lösung ist somit, wenn sich der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lässt; und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob die Verpflichtung besteht, die Bauabzugsteuer einzubehalten.

Am besten ist wie folgt vorzugehen: Der Auftraggeber lässt sich vor bzw. bei Auftragserteilung

  • die Freistellungsbescheinigung vorlegen und macht sich davon eine Kopie oder
  • der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber eine Kopie seiner gültigen Freistellungsbescheinigung aus.

Sollte sich die Freistellungsbescheinigung auf einen konkreten Auftrag beziehen, dann muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen.

Es ist wichtig, die Freistellungsbescheinigung zu kontrollieren! Folgende Angaben müssen in der Freistellungsbescheinigung enthalten sein:

  • Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers,
  • ein Dienstsiegel des Finanzamts,
  • eine Sicherheitsnummer und
  • die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

Sind diese Angaben vorhanden, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Grundsätzlich ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, weitere Kontrollen durchzuführen, es sei denn, es drängen sich Zweifel an der Richtigkeit auf, weil die Kopie der Freistellungsbescheinigung teilweise schlecht lesbar oder unlesbar ist oder einige Angaben nicht plausibel erscheinen.

 
Achtung

Der Auftraggeber haftet für die Bauabzugsteuer

Wenn der Auftraggeber verpflichtet ist, die 15 %ige Bauabzugsteuer einzubehalten, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug. Das gilt selbst dann, wenn er seine Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten, falsch beurteilt hat. Das Finanzamt kann sogar einen Haftungsbescheid erlassen, wenn der Geschäftspartner überhaupt keine Steuerschulden hat.

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