Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete befördert oder versendet, gilt die Lieferung unter weiteren Voraussetzungen dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.[1] Im Kern geht es bei dieser Sonderregelung um innergemeinschaftliche Lieferungen von Versandhändlern an private Kunden ab einem gewissen Umfang (Lieferschwelle).

 
Wichtig

Änderungen zum 1.7.2021

Die bisherige Versandhandelsregelung wurde zum 1.7.2021 abgeschafft und durch neue Regelungen zum sog. Fernverkauf ersetzt. Dabei entfallen auch die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen zugunsten einer EU-einheitlichen Bagatellschwelle i. H. v. 10.000 EUR.

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