Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt:

  1. die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
  2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
  3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Wichtige Grundvoraussetzung für eine Wertabgabe ist, dass der Gegenstand, der unentgeltlich hingegeben wird, überhaupt zunächst im Unternehmensvermögen angekommen war. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[1]

Ausgenommen, also nicht steuerbar, sind Aufmerksamkeiten (z. B. Geschenk an Arbeitnehmer i. H. v. max. 60 EUR brutto je Anlass) und Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.[2]

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