5.1 Leistung als Oberbegriff

5.1.1 Begriff der Leistung

Das Umsatzsteuergesetz gebraucht den Begriff "Leistung" als Oberbegriff für Lieferungen[1] und sonstige Leistungen.[2] Es enthält aber keine Definition des Begriffs "Leistung". Leistung kann alles sein, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann.[3] Hierbei kann es sich um ein Tun, Dulden oder Unterlassen handeln. Die Definition des Begriffs erfolgt durch die Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für eine Leistung sind

  • mindestens 2 Beteiligte (Leistender und Leistungsempfänger),
  • der Leistungswille beim Leistungsgeber. Dieser Wille wird z. B. durch einen Kaufvertrag zum Ausdruck gebracht;
  • die Herbeiführung eines Nutzens beim Leistungsempfänger, z. B. Eigentumsübertragung an einem Gegenstand auf den Erwerber;
  • keine reine Geldzahlung.

Eine Leistung ist auch bei gesetz- oder sittenwidrigem Handeln anzunehmen, wie z. B. beim Verkauf von Diebesgut.

5.1.2 Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft

Eine Leistung liegt i. d. R. dann vor, wenn ein Verpflichtungsgeschäft erfüllt wird (die Ausführung der Leistung wird besteuert). Der Besteuerung unterliegt nicht das Verpflichtungs-, sondern das Erfüllungsgeschäft.

5.1.3 Haupt- und Nebenleistung

Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.[1] Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – i. S. einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbstständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbstständige Dienstleistung sein. Typische Nebenleistungen sind der Transport von Waren und deren Verpackung oder i. d. R. die gesamten Nebenkosten bei einer Vermietung und Verpachtung.

5.1.4 Einheitlichkeit der Leistung

Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung führt dazu, dass Vorgänge, die bürgerlich-rechtlich selbstständig und je für sich betrachtet werden, nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt werden müssen, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und als ein unteilbares Ganzes anzusehen sind.[1]

5.1.5 Schadensersatz

Im Fall des echten Schadensersatzes fehlt es am Leistungsaustausch. Ein Schadensersatz wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.[1] Im Gegensatz dazu liegt beim "unechten" Schadensersatz ein Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten vor.

5.2 Schaubild

5.3 Begriff der Lieferung

Eine Lieferung eines Unternehmers ist eine Leistung, durch die er den Abnehmer befähigt, in eigenem Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Es müssen also 2 Tatbestandsmerkmale gegeben sein:

  • ein Gegenstand
  • die Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Gegenstand.

5.3.1 Gegenstand

Unter dem Begriff Gegenstand versteht man im Umsatzsteuergesetz im Gegensatz zum bürgerlichen Recht grundsätzlich nur körperliche Gegenstände, also Sachen i. S. d. § 90 BGB, z. B. Waren, Rohstoffe, Maschinen, Kfz, Tiere[1], Pflanzen, Grundstücke, Gebäude. Zu den Gegenständen gehören auch solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden. Dazu gehören z. B. Gas, Wasser, elektrischer Strom, Wärme und Kälte. Je Gegenstand liegt eine Lieferung vor, die für sich zu beurteilen ist.

Der Verkauf von Standardsoftware und sog. Updates mit einem Anleitungshandbuch auf Datenträgern ist lt. Finanzverwaltung ebenfalls als Lieferung zu beurteilen (nicht dagegen Software per Download und Individualsoftware).[2] Dagegen liegt bei der Herstellung von Fotokopien keine Lieferung vor.[3] Rechte sind ebenfalls keine Gegenstände, die im Rahmen einer Lieferung übertragen werden können. Die Übertragung von Rechten stellt eine sonstige Leistung dar.

5.3.2 Verschaffung der Verfügungsmacht

Unter der Verfügungsmacht versteht man die umfassende Herrschaftsmacht an einer Sache. Sie entspricht i. d. R. dem Eigentumsrecht. Das heißt, der Inhaber der Verfügungsmacht an einer Sache kann diese benutzen, verbrauchen, veräußern und zerstören. Die Verschaffung der Verfügungsmacht setzt einen entsprechenden Willen des Leistungsgebers voraus. Einen Sonderfall bildet die gesetzliche oder behördliche Anordnung[1]; die Steuerbarkeit ist zu bejahen, obwohl es am Leistungswillen fehlt.

5.3.3 Zeitpunkt der Lieferung

Die Verfügungsmacht wird in dem Augenblick verschafft, in dem der Abnehmer über den gelieferten Gegenstand tatsächlich verfügen kann.[1]...

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