Die Mindest-Istversteuerung[1] ist ein Sonderfall der Sollversteuerung.

Die Mindest-Istversteuerung greift unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Unternehmer unterliegt der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
  • Die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt vor der Ausführung der Leistung.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist für die Zuordnung des Umsatzes maßgebend, in welchem Voranmeldungszeitraum der jeweilige Betrag vereinnahmt worden ist. Auf die Rechnungsstellung oder auf die Höhe des Betrags kommt es dann nicht an.

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