Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist für die Zuordnung zu einem Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum allein auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts abzustellen. Diese Besteuerungsart wird auch als Istversteuerung bezeichnet. Das Entgelt wird vereinnahmt, wenn der Unternehmer über den Geldbetrag verfügen kann, z. B.

  • Bargeld: Vereinnahmung mit Entgegennahme des Geldbetrages
  • Überweisung: Vereinnahmung mit Gutschrift auf dem Konto
  • Scheck: Vereinnahmung mit Entgegennahme des Schecks. Voraussetzung ist allerdings, dass der Scheck gedeckt ist.

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kommt jedoch nur unter den in § 20 UStG genannten Voraussetzungen zur Anwendung:

  1. Der Gesamtumsatz[1] darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR (bis 31.12.2019: 500.000 EUR) betragen haben, oder
  2. der Unternehmer ist von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit, oder
  3. soweit der Unternehmer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1Nr. 1 EStG ausführt.

Die vorstehende Nr. 3 ist nicht (mehr) anzuwenden, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist oder insoweit freiwillig Bücher führt, d. h. freiwillig bilanziert.[2]

Unter diesen Voraussetzungen kann ein Unternehmer die Istversteuerung beantragen. Der Antrag des Unternehmers ist formfrei und kann bis zur Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung gestellt werden.

Soweit es sich um den Fall des Gesamtumsatzes von nicht mehr als 600.000 EUR (bis 31.12.2019: 500.000 EUR) handelt, ist im Fall der Betriebseröffnung der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz im Erstjahr maßgebend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge