Die Voraussetzungen im Grundfall für den Vorsteuerabzug sind:

12.1.1 Unternehmer als Abzugsberechtigter

Nur ein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist zum Vorsteuerabzug berechtigt (persönliche Voraussetzung).

12.1.2 Leistung für Zwecke des Unternehmens

Der Unternehmer kann die Vorsteuer nur dann abziehen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Ist die Leistung nicht für das Unternehmen, sondern für den Privatbereich (nicht unternehmerischer Bereich) ausgeführt worden, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen für die wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt sein. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. d. § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1]

12.1.3 Leistender muss Unternehmer sein

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden ist. Dieser Unternehmer muss zum Vorsteuerabzug berechtigt sein; mithin muss es ein Regelversteuerer sein. Würde hingegen ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen, wäre die Vorsteuer nach der Rechtsprechung des BFH nicht abziehbar.[1]

12.1.4 Rechnung mit Umsatzsteuerausweis oder Kleinbetragsrechnung

Gesonderter Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung bedeutet, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung als EUR-Betrag angegeben sein muss. Ein Hinweis lediglich auf den Steuersatz ist dagegen nicht ausreichend. Der Höhe nach ist jedoch maximal die gesetzlich geschuldete Steuer – also die richtige Steuer – abzugsfähig. Auch im Übrigen müssen die Rechnungen den Anforderungen der §§ 14, 14 a UStG entsprechen.

Im Gegensatz dazu reicht bei einer Kleinbetragsrechnung (bis 250 EUR Gesamtbetrag) der Hinweis auf den Steuersatz aus.[1]

[1] § 33 UStDV; Erhöhung durch das Bürokratieentlastungsgesetz II rückwirkend zum 1.1.2017. Bis 31.12.2016 galt eine Grenze von 150 EUR.

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