OFD Frankfurt, 13.1.2016, S 2301 A - 019 - St 514

Sonderausgabenabzug und Besteuerung in Fällen eines beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsverpflichteten (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG, § 22 Nr. 1a EStG)

Bezug: BMF-Schreiben vom 18.12.2015 (BStBl 2015 I S. 1088)

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.) bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) nicht anwendbar. Der EuGH hat dagegen mit Urteil vom 24.2.2015 in der Rechtssache C-559/13 „Grünewald” entschieden, dass Art. 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen verwehrt ist, Versorgungsleistungen als Gegenleistung für im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Vermögen steuerlich zu berücksichtigen, während einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen dieser Abzug gestattet wird. Der EuGH hat damit das Urteil vom 31.3.2011 in der Rechtssache C-450/09 „Schröder” bestätigt.

Nach dem BMF-Schreiben vom 18.12.2015, BStBl 2015 I S. 1088, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStG für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen sowie für die Besteuerung der Versorgungsleistungen beim Empfänger das Folgende:

  1. Der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG oder für Renten und für dauernde Lasten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem JStG 2008 geltenden Fassungen ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren (auch wenn diese in einem Drittstaat ansässig sind). Dies gilt in allen noch offenen Fällen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung ansonsten erfüllt sind. Auf das BMF-Schreiben vom 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227 (ofix: EStG/10/21) wird verwiesen.
  2. Die Versorgungsleistung ist beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger in den Fällen, in denen sich der Sonderausgabenabzug entgegen § 50 Abs. 1 EStG ausschließlich aufgrund dieses Schreibens ergibt, nicht steuerpflichtig.

Hinweis OFD Frankfurt:

Im Rahmen der Erörterung zu TOP 9 der ESt III/15 wurde das BMF gebeten, hinsichtlich der Besteuerung der Versorgungsleistungen beim unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger für so genannte Altfälle eine verfassungsrechtliche Prüfung durch das zuständige Verfassungsreferat zu veranlassen.

Diese Prüfung hat ergeben, dass eine Besteuerung der Versorgungsleistungen beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger gemäß § 22 Nr. 1a EStG im Rahmen des so genannten Korrespondenzprinzips erst ab dem Veranlagungszeitraum erfolgen kann, in dem eine gesetzliche Änderung des § 50 Abs. 1 EStG endgültig vom Bundestag beschlossen wurde. Eine rückwirkende Anwendung auf bereits beschlossene Veranlagungszeiträume ist aufgrund des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einer zukünftigen Besteuerung wären dann allerdings auch Einnahmen zu erfassen, die z.B. aufgrund von Verträgen zufließen, die vor einer gesetzlichen Neuregelung abgeschlossen wurden.

Im Gegensatz dazu ist der Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG beschränkt Steuerpflichtigen in allen noch offenen Fällen zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1a Nr. 2

EStG § 22, § 50 Abs. 1

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