Nach Auffassung der Finanzverwaltung[1], die der BFH gebilligt hat[2], kann eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung unter einem Widerrufsvorbehalt ergehen.[3]

Die Verwaltung verwendet in der Praxis auch entsprechende Vordrucke. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie vom Widerruf willkürlich Gebrauch machen kann. Vielmehr kann sie den Widerruf nur gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO[4] unter Beachtung der dabei geltenden Ermessensgrundsätze aussprechen, z. B. bei veränderter Sach- oder Rechtslage, also bei Beseitigung ursprünglich bestehender ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.

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