Aufwendungen zur Schuldentilgung während oder nach Abschluss eines Insolvenz-/Konkursverfahrens: nein[1], denn der Zahlung steht als Gegenwert die Befreiung von Gläubigerforderungen gegenüber.[2]
Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner keine außergewöhnliche Belastung.[3]
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