Aufwendungen anlässlich eines Berufswechsels: im Allgemeinen nein, da nicht zwangsläufig und die Erstausbildung nicht wertlos ist[1]; jedoch ausnahmsweise abziehbar, wenn die Aufwendungen – etwa in Fällen krankheits-/unfallbedingter Umschulung – zwangsläufig erwachsen und soweit es sich nicht um Werbungskosten/Betriebsausgaben handelt.[2]

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