Rz. 244

Es ist die Berichtigung und Änderung der Handelsbilanz zu unterscheiden: Die Berichtigung der Handelsbilanz setzt einen handelsbilanziellen Fehler voraus. Ein Verstoß gegen eine Bilanzierungsvorschrift, die nur für die Steuerbilanz gilt, rechtfertigt keine Anpassung der Handelsbilanz. Eine Anpassung der Handelsbilanz ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn die Finanzverwaltung eine einschlägige BFH-Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt hat. Der bilanzierende Unternehmer hat sich auch in der Handels- und Steuerbilanz an der Rechtsprechung des BFH zu orientieren. Entweder wendet er sich mit einem Rechtsbehelf gegen die Auffassung des Fiskus oder er nimmt das Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz hin.[1]

 

Rz. 245

Neben der Berichtigung der Handelsbilanz ist auch eine Änderung einer fehlerfreien Handelsbilanz zulässig, um eine steuerliche Bilanzberichtigung oder -änderung nachzuvollziehen.[2]

[1] Vgl. Ellrott/M. Ring, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 253 Rn. 716.
[2] Vgl. IDW RS HFA 6, Tz. 28 und Tz. 10, WPg 2001 S. 1084.

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