Rz. 241
Die Anpassung der Handels- und Steuerbilanz an die Ergebnisse einer Betriebsprüfung führt zu einem Problem, das technisch über eine außerbilanzielle Korrektur gelöst wird. Der Spannungsbogen, aus dem sich das Zusammentreffen von bilanzieller Anpassung und außerbilanzieller Korrektur ergibt, hat seine Ursache zum einen im Bilanzzusammenhang (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und zum anderen in der Bindungswirkung des festgestellten Jahresüberschusses.
4.4.1 Anpassung der Steuerbilanz
Rz. 242
Die Steuerbilanz, die auf den Zeitraum einer Betriebsprüfung folgt, ist den Ergebnissen der Betriebsprüfung anzupassen. Dies ergibt sich aus dem Bilanzzusammenhang, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Die Anpassung muss ergebnisneutral erfolgen, da die Mehr- oder Minderergebnisse der Prüfung bereits in der Steuerfestsetzung für den geprüften Zeitraum erfasst wurden. Technisch ist die erfolgsneutrale Anpassung an das Ergebnis der Betriebsprüfung entweder über eine direkte Buchung in das Eigenkapital möglich oder über eine erfolgswirksame Korrekturbuchung, die außerbilanziell wieder korrigiert wird. Die Zusammenhänge verdeutlicht folgendes Beispiel:
Rz. 243
Für die Periode 2007 bis 2010 findet eine Betriebsprüfung statt. Am 1.1.2009 kam es beim Unternehmer zu Ausgaben i. H. v. 100, die er als Aufwand behandelt hat. Die Betriebsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um nachträgliche Anschaffungskosten für eine Maschine mit einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren handelt. Folglich erhöht der Betriebsprüfer das Ergebnis für 2009 um 95 (100 Anschaffungskosten und 5 AfA). In 2010 ergibt sich ein Mehraufwand durch die AfA i. H. v. 5.
Anpassung der Steuerbilanz in 2011
1. Direkt ins Kapital
Soweit eine direkte Anpassung ins Kapital möglich ist, kommt es am 1.1.2011 zu folgender Anpassungsbuchung "per Maschine 90 an Eigenkapital 90". Eine außerbilanzielle Korrektur ist nicht erforderlich, da die Anpassung an die Betriebsprüfung ergebnisneutral erfolgen kann.
2. Gewinn- und Verlustrechnung und außerbilanzielle Korrektur
Ist eine direkte Anpassung an das Kapital nicht möglich, weil z. B. der Jahresabschluss bereits festgestellt wurde, ist die Anpassung an die Prüferbilanz ergebniswirksam zu erfassen. Es ergibt sich also die Anpassungsbuchung "per Maschine 90 an außerordentliche Erträge 90". Im 2. Schritt sind diese Erträge außerbilanziell zu kürzen.
4.4.2 Anpassung der Handelsbilanz
Rz. 244
Es ist die Berichtigung und Änderung der Handelsbilanz zu unterscheiden: Die Berichtigung der Handelsbilanz setzt einen handelsbilanziellen Fehler voraus. Ein Verstoß gegen eine Bilanzierungsvorschrift, die nur für die Steuerbilanz gilt, rechtfertigt keine Anpassung der Handelsbilanz. Eine Anpassung der Handelsbilanz ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn die Finanzverwaltung eine einschlägige BFH-Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt hat. Der bilanzierende Unternehmer hat sich auch in der Handels- und Steuerbilanz an der Rechtsprechung des BFH zu orientieren. Entweder wendet er sich mit einem Rechtsbehelf gegen die Auffassung des Fiskus oder er nimmt das Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz hin.
Rz. 245
Neben der Berichtigung der Handelsbilanz ist auch eine Änderung einer fehlerfreien Handelsbilanz zulässig, um eine steuerliche Bilanzberichtigung oder -änderung nachzuvollziehen.