4.1 Selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut
Ist eine Außenanlage als selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, ist dieses nach § 7 Abs. 1 EStG linear nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Die Finanzverwaltung hat für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte Außenanlagen im BMF-Schreiben v. 15.12.2000 die Nutzungsdauer festgelegt.[1]
Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen enthält das BMF-Schreiben v. 6.12.2001.[2]
Beispiele | Nutzungsdauer in Jahren | ||
---|---|---|---|
1. | Fahrbahnen, Parkplätze und Hofbefestigungen | ||
1.1 | mit Packlage | 19 | |
1.2 | in Kies, Schotter, Schlacken | 9 | |
2. | Umzäunungen | ||
2.1 | aus Holz | 5 | |
2.2 | Sonstige | 17 | |
3. | Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung | 19 | |
4. | Uferbefestigungen | 20 | |
5. | Grünanlagen | 15 |
Anschaffung vor 2001
Für nach dem 30.6.1997 und vor dem 1.1.2001 angeschaffte oder hergestellte Außenanlagen gilt die frühere AfA-Tabelle[3] weiterhin.
4.2 Unselbstständiges Wirtschaftsgut
Außenanlagen, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, gehören zu den Gebäudeherstellungskosten und sind einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt im Regelfall linear nach § 7 Abs. 4 EStG, sofern keine Sonderabschreibungen vorgesehen sind.
4.3 Bewegliches Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung)
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft wurden, können nach § 7 Abs. 2 EStG anstatt linear in gleichen Jahresbeträgen auch alternativ in fallenden Jahresbeträgen (degressiv) abgeschrieben werden.
Die amtliche AfA-Tabelle gilt entsprechend.
§ 7 Abs. 2 EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ist letztmalig anzuwenden für vor dem 1.1.2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.[1]
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