Rz. 207

Die Regelung des § 15a EStG betrifft die Fälle, in denen der steuerlich zugewiesene Verlust die zivilrechtliche Haftung übersteigt. Soweit die Verlustzuweisung die Außenhaftung übersteigt, kommt es zu einem nur verrechenbaren Verlust, der erst in der Zukunft mit Gewinnen aus der Mitunternehmerschaft ausgeglichen werden kann. Die Vorschrift des § 15a EStG ist keine Gewinnermittlungsvorschrift der Mitunternehmerschaft, sondern eine Einschränkung der Verlustverrechnung beim Mitunternehmer.[1] Die eingeschränkte Berücksichtigung eines Verlustes nach § 15a EStG führt zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung beim Gesellschafter. Der Verlust mindert in voller Höhe das steuerliche Kapitalkonto und ist über die Spiegelbildmethode entsprechend in der Steuerbilanz des Gesellschafters voll zu erfassen. Die Verlustbeschränkung nach § 15a EStG korrigiert dies über eine außerbilanzielle Hinzurechnung, soweit ein nur verrechenbarer Verlust entstanden ist.

 

Rz. 208

 

Beispiel:[2]

Der Einzelunternehmer hält in seinem Betriebsvermögen eine Beteiligung als Kommanditist an einer KG. Er hat seine Einlage i. H. v. 100 voll geleistet. Die KG erleidet einen Verlust, vom dem 130 auf den Gesellschafter entfallen. Es entsteht somit ein negatives Kapitalkonto von 30.

Handelsbilanz:

Grundsätzlich ergibt sich keine Berücksichtigung des Verlusts, da der Gesellschafter nur beschränkt haftet und die Beteiligung mit den Anschaffungskosten ausweisen muss. Gegebenenfalls ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf die Beteiligung an der KG vorzunehmen.

Steuerbilanz:

In der Steuerbilanz weist der Gesellschafter seinen Anteil an der KG mit seinem anteiligen Kapitalkonto, also einem negativen Kapitalkonto i. H. v. 30 aus. Es kommt im Einzelunternehmen zunächst zu einem Verlust von 130. Nach § 15a EStG ist nur ein Verlust i. H. v. 100 ausgleichsfähig. I. H. d. verrechenbaren Verlusts von 30 kommt es zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung.

So wie § 15a EStG führt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft, die unter § 2a Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 4 Satz 6 ff. oder § 15b EStG fällt, zu einer außerbilanziellen Korrektur beim Gesellschafter.

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 28.5.1997, VIII R 39/97, BFH/NV 1997 S. 857; von Beckerath, in Kirchhof/Söhn, § 15a Rn. A 86.
[2] Vgl. auch Beispiel unter Abschn. 1.5.3.

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