Rz. 32

§ 15a EStG schränkt die Berücksichtigung von Verlusten bei einem nur beschränkt haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft ein.[1] Die Regelung knüpft für diese Zwecke an das bilanzielle Kapitalkonto des Mitunternehmers an. Aufgrund von außerbilanziellen Korrekturen kommt es nun zum Auseinanderfallen der Entwicklung des Kapitalkontos und des zuzurechnenden Gewinns.

 

Rz. 33

Die Zusammenhänge lassen sich durch ein Beispiel verdeutlichen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kommanditist hat seine voll eingezahlte Einlage von 100 zum 1.1.2011 geleistet und ist Inhaber eines entsprechenden Kapitalkontos. Der auf diesen Gesellschafter entfallende Anteil am (bilanziellen) Verlust 2011 beträgt 150. Außerbilanziell ergibt sich eine anteilige Hinzurechnung von 20, sodass der steuerpflichtige Verlust für 2011 aus der Beteiligung 130 beträgt.

Von diesem Verlust sind 100 voll ausgleichsfähig und 30 führen zu einem sog. verrechenbaren Verlust. Es ergibt sich zum 31.12.2011 ein negatives Kapitalkonto i. H. v. 50.

Die außerbilanzielle Korrektur führt also zu einem Auseinanderfallen des negativen Kapitalkontos und des verrechenbaren Verlusts.

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