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Steuerlich gibt es keine Beteiligung an einer Personengesellschaft, sondern nur einen Anteil an den einzelnen Wirtschaftsgütern, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.[1] Die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft ist steuerlich nach der sog. Spiegelbildmethode abzubilden.[2] Der Gesellschafter muss seine Beteiligung an der Personengesellschaft mit dem anteiligen Kapital aus der steuerlichen Gesamthandsbilanz einschließlich der Ergänzungs- und Sonderbilanz ansetzen.

[1] Wacker, in Schmidt, § 16 Rn. 480.
[2] Wacker, in Schmidt, § 15 Rn. 690; Reiß, in Kirchhof/Söhn, § 16 Rn. C 41; Dietel, DStR 2002, S. 2140; R 79 Abs. 5 KStR 1995. Die Abbildung einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in der Steuerbilanz des Gesellschafters über die sog. Spiegelbildmethode ist umstritten.

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