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Außerbilanzielle Korrekturen / 4.1.2.2 Steuerbilanz – Spiegelbildmethode

Prof. Dr. Mark Knüppel, Jonas Ulrich Schwan
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Rz. 200

Steuerlich gibt es keine Beteiligung an einer Personengesellschaft, sondern nur einen Anteil an den einzelnen Wirtschaftsgütern. Im Fall von gewerblichen Personengesellschaften wird diese aus der fehlenden Steuerrechtssubjektstellung der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG hergeleitet. Der § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG ist dem § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO für gewerbliche Personengesellschaften somit vorrangig.[1] Durch die Änderungen in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO lebt das Gesamthandsvermögen trotz der Änderungen durch das MoPeG im Steuerrecht weiter. Die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft ist steuerlich nach der sog. Spiegelbildmethode abzubilden.[2] Der Gesellschafter muss seine Beteiligung an der Personengesellschaft mit dem anteiligen Kapital aus der steuerlichen Gesamthandsbilanz einschließlich der Ergänzungs- und Sonderbilanz ansetzen.

[1] Tiede, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz. 450.
[2] Wacker, in Schmidt, § 15 Rz. 690; BFH, Urteil v. 25.6.2014, I R 29/13, BFH/NV 2015, 27; Seer, in Kirchhof/Seer, § 16 Rz. 118; Rätke, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz. 643.Die ildung einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in der Steuerbilanz des Gesellschafters über die sog. Spiegelbildmethode ist umstritten. Insbesondere nach der Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG wurde die Anwendbarkeit der Spiegelbildmethode in der Fachliteratur erneut diskutiert.

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