Rz. 198

Handelsrechtlich[1] gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zwischen einer Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Der Anteil an einer Personengesellschaft ist als Beteiligung auszuweisen, § 271 HGB. Die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter ist nach § 285 Nr. 11a HGB anzugeben. Die Beteiligung ist mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Der Anteil am Jahresüberschuss ist beim Gesellschafter zu erfassen, wenn der Gesellschafter ihn realisiert. Dies ist gegeben, wenn der Gesellschafter einen Anspruch auf den anteiligen Jahresüberschuss hat, über den er gesondert verfügen kann.

 

Rz. 199

Da sich die Beteiligung an einer Personengesellschaft im handelsrechtlichen Jahresüberschuss bzw. dem steuerlichen Gewinn des Gesellschafters recht unterschiedlich auswirkt, ist die Abgrenzung von latenten Steuern (§ 274 HGB) zu beachten.

[1] Vgl. HFA 1/1991, WPg 1991, S. 334; Zimmermann, B 1.10.1, Rn. 409 ff.

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