Rz. 135

Es gibt 2 Vorschriften, die zu einem Abzugsverbot von sog. Schmiergeldern führen, § 160 AO und § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG.[1] In beiden Fällen kommt es zu einer außerbilanziellen Korrektur.

§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG führt zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung, wenn die Zuwendung des Vorteils nach deutschem Recht strafbar ist. Nach dem IntBestG[2] und des EUBestG[3] erfüllen im Ausland geleistete Schmiergeldzahlungen regelmäßig einen inländischen Straftatbestand.[4]

 

Rz. 136

Ein entscheidender Unterschied zwischen den beiden Vorschriften besteht darin, dass § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG zu einem vollständigen Abzugsverbot führt, wohingegen § 160 AO einen Abzug nur in Höhe des eingetretenen Steuerschadens durch die Nichtversteuerung beim Empfänger vorsieht. Es ist also bei der Korrektur die Steuerpflicht und Steuerprogression des Empfängers zu berücksichtigen. Steht fest, dass die Nichtversteuerung beim Empfänger nicht zu einer Schädigung des inländischen Steueraufkommens führt, bleibt die Betriebsausgabe trotz der Nichtbenennung des Empfängers abziehbar.[5] Entsprechendes gilt, wenn der Empfänger einer niedrigeren Steuerprogression unterliegt.

 

Rz. 137

Die Finanzverwaltung hat zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 160 AO und § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG einen pragmatischen Ansatz. Sind die Voraussetzungen von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG "zweifelsfrei erfüllt", scheidet eine Anwendung von § 160 AO aus. Ansonsten kann aus verfahrensökonomischen Gründen auf § 160 AO zurückgegriffen werden.[6]

[1] Vgl. auch Burchert, HdB-Beitrag "Schmier- und Bestechungsgelder".
[2] Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung, IntBestG, BGBl 1998 II S. 2327.
[3] Gesetz zu dem Protokoll vom 27.9.1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, EU-Bestechungsgesetz, EUBestG, BGBl 1998 II S. 2340.
[5] Rüsken, in Klein, AO, § 160 Rn. 22; Tipke, in Tipke/Kruse, AO, § 160 Rn. 20; Cöster, in Pahlke/Koenig, AO, § 160 Rn. 38.

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