Die Unentgeltlichkeit ist ausgeschlossen, wenn die Zuwendung in unmittelbarem Zusammenhang mit abzuschließenden oder abgeschlossenen Geschäften steht. Das gilt insbesondere für Schmier- bzw. Bestechungsgelder oder sog. "nützliche Abgaben", mit denen der Geber die Herbeiführung eines bestimmten Geschäftsabschlusses oder eine andere konkrete Gegenleistung, z. B. eine behördliche Genehmigung, anstrebt. Schmiergelder sind Aufwendungen, um bestimmte Aufträge oder Leistungen zu erhalten. Schmiergeldzahlungen ist eigentümlich, dass sie nicht an den geleistet werden, der die letztlich erwünschte Gegenleistung erbringt, sondern an den, der für ihn z. B. als Vertreter handelt, z. B. Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter. Derartige Zuwendungen, die im beiderseitigen Einverständnis für die Bevorzugung bei einem bestimmten Geschäftsabschluss gedacht sind, sind keine Geschenke, sondern eine Provision,[1] sodass die Überschreitung der 35-EUR-Freigrenze dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegensteht.

 
Hinweis

Schmiergeldzahlungen und Bestechungsgelder sind Entgelt

Schmiergeldzahlungen sind Entgelt und deshalb keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Vor diesem Hintergrund können geleistete Schmiergelder im Jahr der Aufwendung grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige sowohl den Empfänger benennt (§ 160 AO) als auch die Verknüpfung der Zuwendung mit einer bestimmten Gegenleistung des Empfängers dartut. Der Abzugsfähigkeit von Schmiergeldzahlungen und Bestechungsgeldern stehen jedoch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 und § 9 Abs. 5 EStG entgegen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.[2]

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens.[3] Außerdem kann der Abzug – wie erwähnt – versagt werden, wenn auf Verlangen der Zahlungsempfänger nicht benannt wird.[4], [5]

[1] Stahl, KÖSDI 1999 S. 12022.
[2] BMF v. 10.10.2002, IV A 6-S 2145-35/02, BStBl I 2002, 1031; OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.9.2016, S 2145 A-17-St 210, ofix HE EStG/4/56, Rn. 3; Stahl, KÖSDI 1999, 12022; Park, DStR 1999, 1097; Kiesel, DStR 2000, 949; Randt, BB 2000, 1006; Stapf, DB 2000, 1092.
[5] Stahl, KÖSDI 1999 S. 12022 f.

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