Rz. 93

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 5 EStG ist der Gewinn, der auf die Entnahme eines Grundstückes entfällt, steuerfrei, wenn das Grundstück für Wohnzwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird und das Grundstück seit dem Veranlagungszeitraum 1986 zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.[1] Da die Entnahme mit dem Teilwert § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu bewerten ist, kommt es i. H. d. Differenz zwischen Teilwert und Buchwert zu einem bilanziellen Ertrag. Dieser ist außerbilanziell wieder zu kürzen, sodass sich Ertrag und Kürzung neutralisieren.

[1] Eine entsprechende Befreiung gibt es nach § 18 Abs. 4 EStG für Freiberufler. Soweit die Entnahme aus einem LuF-Vermögen erfolgt, ist es nicht erforderlich, dass das Grundstück bereits seit dem VZ 1986 zum Betriebsvermögen gehört.

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