Rz. 47

Die Konzernsteuerquote ergibt sich aus dem Anteil der Ertragsteuern am Jahresergebnis vor Steuern. Gerade kapitalmarktorientierte Unternehmen bemühen sich um eine niedrige Konzernsteuerquote. Es gilt also, die sog. Treiber der Konzernsteuerquote zu reduzieren. Dies sind insbesondere außerbilanzielle Korrekturen.

 

Rz. 48

Bilanzielle Differenzen zwischen der Steuerbilanz und den Abschlüssen nach HGB bzw. IFRS wirken sich auf die Konzernsteuerquote nicht aus. Die Abweichungen zwischen dem aufgrund des HGB-/IFRS-Jahresergebnisses erwarteten Steueraufwand und dem sich aus der Steuerbilanz ableitenden Steueraufwand werden durch latente Steuern ausgeglichen. Dieser Ausgleich funktioniert aber nicht, wenn der tatsächliche Steueraufwand nicht nur durch bilanzielle Abweichungen, sondern auch durch außerbilanzielle Korrekturen bestimmt wird. Soweit sich die außerbilanziellen Korrekturen im tatsächlichen Steueraufwand auswirken, gibt es im HGB-/IFRS-Abschluss keine gegenläufigen Ergebnisauswirkungen aus der Aktivierung oder Passivierung latenter Steuern, da die außerbilanziellen Korrekturen als permanente Differenzen nicht abgegrenzt werden dürfen. Da es regelmäßig einen Überhang von nicht abziehbaren Betriebsausgaben gegenüber den steuerfreien Betriebseinnahmen gibt, wirkt sich dieser Überhang der nicht abziehbaren Betriebsausgaben erhöhend auf die Ertragsteuerbelastung aus. Dieser Überhang der außerbilanziellen Hinzurechnungen (nicht abziehbare Betriebsausgaben) gegenüber den außerbilanziellen Kürzungen (steuerfreie Einnahmen) ist ein Treiber der Konzernsteuerquote.[1]

[1] Kröner/Benzel, in Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, § 12 Rn. 7; Kröner/Beckenhaub, Konzernsteuerquote, S. 47, S. 83 ff.

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