Rz. 14

Weitere außerbilanzielle Korrekturen sind im Steuersystem angelegt. Dies sind komplexere Korrekturen, da der systematische Zusammenhang oft korrespondierende Hinzurechnungen und Kürzungen verlangt. Systembedingte Korrekturen ergeben sich insbesondere aus dem Teileinkünfteverfahren bzw. der 95 %-Freistellung nach § 8b KStG, der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, bei Organschaft und aufgrund von Einlagen und Entnahmen.

 

Rz. 15

Das Teileinkünfteverfahren bzw. die 95 %-Freistellung nach § 8b KStG soll die wirtschaftliche Doppelbelastung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften vermeiden. Die volle bzw. 95 %ige (§ 8b KStG) oder die 40 %ige (§ 3 Nr. 40 EStG) Kürzung der Beteiligungserträge ist die systembedingte Korrektur als Folge der definitiven Steuerbelastung auf Ebene der ausschüttenden Körperschaft.

 

Rz. 16

Das deutsche Besteuerungssystem der "2-stufigen Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung" bei Mitunternehmerschaften weicht von der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ab. Wird die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in einem Betriebsvermögen gehalten, sind beim Gesellschafter außerbilanzielle Korrekturen vorzunehmen, um Erträge oder Aufwand nicht doppelt zu erfassen. Dieses Problem wird unter der sog. Spiegelbildmethode behandelt.

 

Rz. 17

Das System der Gruppenbesteuerung durch die Organschaft erfolgt außerhalb der Bilanz. Die Organschaft greift allerdings nicht auf der Ebene der Gewinnermittlung, sondern im Bereich der Einkommensermittlung. Es handelt sich also nicht um eine außerbilanzielle Korrektur der Gewinnermittlung.

 

Rz. 18

Wieder auf einer anderen Ebene erfolgt die Korrektur von Einlagen, Entnahmen und Gewinnausschüttungen. In der Sache sind diese Korrekturen das Bindeglied zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und dem bilanziellen Jahresüberschuss.

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