Bezogen auf den Umsatz besteht im Gebrauchtwagenhandel wohl am ehesten noch die Möglichkeit, dass keine Buchführungspflicht vorliegt und die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen werden kann.[1] In vielen Fällen wird dieser Handel in Kombination mit einer Kfz-Reparaturwerkstätte betrieben. Ist keine eigene Werkstatt vorhanden, müssen kleinere Reparaturen, Lackierungen bzw. die gesamte Aufbereitung der eingekauften Gebrauchtwagen fremd vergeben werden.

[1] s. Tz. 2 "Gewinnermittlung".

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