Handelsrechtlich sind Rückstellungen für drohende Verluste zwingend zu bilden.[1] Rückstellungen für drohende Verluste sind im Steuerrecht nicht zulässig.[2] Steht jedoch fest, dass ein Gewerk mit Verlust abgeschlossen wird, sind die bislang angefallenen und zu aktivierenden Herstellungskosten mit dem entsprechenden niedrigeren Teilwert anzusetzen.[3]
Auftrag mit Verlust
Bauunternehmer B ist mit der Herstellung einer Straße beauftragt. Er kalkuliert Herstellungskosten i. H. v. 500.000 EUR, Leistungspreis für den Abnehmer sind 600.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Im Laufe der Bauarbeiten stellt sich heraus, dass B weitere Kosten für die Befestigung des Untergrundes (250.000 EUR) tragen muss. Es steht damit fest, dass der Auftrag mit 150.000 EUR Verlust abgeschlossen wird. Am Bilanzstichtag sind 50 % der Bauarbeiten durchgeführt. B bilanziert:
gesamt | 50 % | |
---|---|---|
Vereinbarter Leistungspreis | 600.000 EUR | 300.000 EUR |
Herstellungskosten | 750.000 EUR | 375.000 EUR |
Verlust | 150.000 EUR | 75.000 EUR |
Teilwertansatz | 300.000 EUR |
Der Bauabschnitt ist mit 300.000 EUR zu bilanzieren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen