Handelsrechtlich sind Rückstellungen für drohende Verluste zwingend zu bilden.[1] Rückstellungen für drohende Verluste sind im Steuerrecht nicht zulässig.[2] Steht jedoch fest, dass ein Gewerk mit Verlust abgeschlossen wird, sind die bislang angefallenen und zu aktivierenden Herstellungskosten mit dem entsprechenden niedrigeren Teilwert anzusetzen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Auftrag mit Verlust

Bauunternehmer B ist mit der Herstellung einer Straße beauftragt. Er kalkuliert Herstellungskosten i. H. v. 500.000 EUR, Leistungspreis für den Abnehmer sind 600.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Im Laufe der Bauarbeiten stellt sich heraus, dass B weitere Kosten für die Befestigung des Untergrundes (250.000 EUR) tragen muss. Es steht damit fest, dass der Auftrag mit 150.000 EUR Verlust abgeschlossen wird. Am Bilanzstichtag sind 50 % der Bauarbeiten durchgeführt. B bilanziert:

 
  gesamt 50 %
Vereinbarter Leistungspreis 600.000 EUR 300.000 EUR
Herstellungskosten 750.000 EUR 375.000 EUR
Verlust 150.000 EUR  75.000 EUR
Teilwertansatz   300.000 EUR

Der Bauabschnitt ist mit 300.000 EUR zu bilanzieren.

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