OFD Kiel, 30.03.2000, S 2174 A - St 233

Nach dem BFH-Urteil vom 28.11.1974, V R 36/74 (BStBl 1975 II S. 398), sind bei einem Bauunternehmer halbfertige Arbeiten auf fremden Grund und Boden grundsätzlich mit den Herstellungskosten oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern nicht um Vorratsvermögen des Bauunternehmers, sondern um Forderungen gegen den Bauherrn, deren Bewertung sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG richtet. Da der Begründung dieser Forderung kein Anschaffungsvorgang zu Grund liegt, sind die Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten anzusetzen. Steht allerdings fest, dass der auf die halbfertigen Bauten entfallende Anteil der vereinbarten Vergütung die bisher angefallenen Herstellungskosten unterschreiten wird, so sind nach den Ausführungen des BFH die halbfertigen Arbeiten mit diesem niedrigeren Wert zu bewerten.

Durch den Ansatz mit dem anteiligen niedrigerem Erlös wirkt sich der bisher aufgelaufene Verlust bei der Bewertung des Wirtschaftsguts der halbfertigen Arbeiten steuerlich aus, nicht aber schon der anteilige künftige Verlust. Für diesen drohenden künftigen Verlust konnte nach der der BFH-Entscheidung zu Grund liegenden Gesetzeslage eine Rückstellung gebildet werden. Nach § 5 Abs. 4 a EStG ist ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.1996 enden, die Zulässigkeit einer Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften aber entfallen. Mithin gilt, dass künftige drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht in die Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen der als Forderungen auszuweisenden halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden einzubeziehen sind. Schon nach der Rechtslage vor dem Wegfall der Drohverlustrückstellungen war ein künftiger drohender Verlust aus einem schwebenden Geschäft als solcher nicht Gegenstand der Forderungsbewertung. Der Wegfall der Drohverlustrückstellung ändert diese Rechtslage nicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

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