Aufwendungen für die Erstellung von Außenanlagen stellen aktivierungspflichtige Herstellungskosten dar. Eigene Außenanlagen sind daher auf der Aktivseite beim Anlagevermögen zu bilanzieren.

Auch der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, der eine Außenanlage auf eigene Kosten errichtet, hat diese wie ein materielles Wirtschaftsgut mit den Herstellungskosten zu aktivieren.[1]

Außenanlagen sind in der Bilanz mit den Herstellungs- oder Anschaffungskosten vermindert um die Abschreibungen, anzusetzen.[2] Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG werden sie gesondert abgeschrieben. Neben den meist linearen, nur bei Betriebsvorrichtungen degressiv möglichen Abschreibungen[3] kommen zusätzlich Sonderabschreibungen in Betracht.

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