rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1982

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers (Kl.) für die Errichtung einer Hofbefestigung Herstellungskosten und im bejahenden Fall auch insoweit zu aktivieren sind, als sie auf den Miteigentumsanteil der Klägerin (Klin.) entfallen.

Die verheirateten Kl. sind Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks … Auf diesem Grundstück betreibt der Kl. eine Zimmerei. Ober den Miteigentumsanteil der Klin. besteht ein Pachtvertrag.

Im Jahr 1982 ließ der Kl. den Hof und die Zufahrt mit Verbundsteinen befestigen. Den hierfür von ihm allein getragenen Aufwand in Höhe von 21.539 DM behandelte er bei seiner Gewinnermittlung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Entsprechend wurde die Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für 1982 mit Bescheid vom 16. Januar 1984 durchgeführt.

Aufgrund einer Außenprüfung im November 1986 vertritt das FA die Auffassung, daß der Aufwand für die Hofbefestigung und die Zufahrt zu aktivieren sei, und zwar zu 50 % als Wirtschaftsgut „Hofbefestigung”, soweit er auf den Miteigentumsanteil des Kl., und zu 50 % als materielles Wirtschaftsgut „Mietereinbau”, soweit er auf den Miteigentumsanteil der Klin. entfiel (Tz. 24 und 25 des Prüfungsberichts vom 18. Dezember 1986).

Gegen den entsprechenden ESt-Änderungsbescheid vom 04. September 1987 legten die Kl. Einspruch ein mit der Begründung, bei der Hofbefestigung handle es sich, soweit sie auf den Miteigentumsanteil der Klin. entfalle, um ein immaterielles Wirtschaftsgut, dessen Aktivierung nach § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sei. Eine Aktivierung als Mietereinbau nach Nr. 7 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 15. Januar 1976 (Bundessteuerblatt –BStBl– 1 1976, 66) entfalle, da die Hofbefestigung nicht unmittelbar den betrieblichen Zwecken diene und nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehe. Nach Nr. 9 des BMF-Schreibens liege eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb des Mieters nicht vor, wenn es sich um Baumaßnahmen handle, die auch unabhängig von der vom Mieter vorgesehenen betrieblichen oder beruflichen Nutzung hätten vorgenommen werden müssen. Dies sei bei der Hofbefestigung der Fall.

Den Einspruch wies das Finanzamt (FA) mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 1992 zurück. Zur Begründung führte es unter Berufung auf Nr. 7 und 9 des Schreibens des BMF vom 15. Juli 1976 a.a.O. aus, die Hofbefestigung weise eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb des Kl. auf.

Mit der Klage machen die Kl. weiterhin geltend, daß die Voraussetzungen für die Aktivierung entsprechend den Grundsätzen der Nrn. 7 und 9 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 1976 a.a.O. nicht gegeben seien. Auf ihre Schriftsätze vom 11. August und 29. September 1992 wird verwiesen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung machen sie geltend, daß die Aufwendungen für die Hofbefestigung Erhaltungsaufwendungen seien.

Die Kl. beantragen,

den angefochtenen ESt-Bescheid dahin zu ändern, daß Aufwendungen in Höhe von 21.539 DM nicht zu aktivieren, sondern als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf seinen Schriftsatz vom 03. September 1992 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

Das FA hat zu Recht die Aufwendungen für die Hofbefestigung aktiviert.

1. Entgegen der Auffassung der Kl. handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um als Betriebsausgaben abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen, sondern um Herstellungskosten.

a) Der Senat ist davon überzeugt, daß der Kl. von Anfang an geplant hatte, den Split nur vorübergehend aufzubringen und alsbald durch Verbundsteine zu ersetzen. Dafür spricht, daß er die Befestigung mit Verbundsteinen bereits vier Jahre nach der Errichtung des Hofes mit der Splitauflage durchgeführt hat, obwohl – wie er selbst vorträgt – der Split „voll funktionsfähig” und „nicht zerstört” war. Möglicherweise haben ihn Finanzierungsgründe oder zu erwartende Bodensenkungen dazu veranlaßt, den Hof zunächst nur provisorisch mit Split zu belegen und erst später endgültig zu befestigen, zumal die Klin. als Vermieterin ihres Miteigentumsanteils die Kiesauflage für ausreichend hielt, so daß die Finanzierung der Hofbefestigung mit Verbundsteinen allein beim Kl. lag.

Demnach hat der Kl. die Hofbefestigung planmäßig erst mit der Anbringung der Verbundsteine fertiggestellt, so daß die Aufwendungen hierfür zwangsläufig zu den Herstellungskosten gehören.

b) Selbst wenn man dem jedoch nicht folgen würde, handelte es sich bei den streitigen Aufwendungen gleichwohl nicht um Erhaltungsaufwendungen.

Zum Erhaltungsaufwand gehören die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und für die Instandsetzung. Darunter können auch Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen fallen, auch wenn diese noch nich...

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