Leitsatz

1. Der Begriff der erhöhten Absetzungen i.S. von § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst auch die nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge (Anschluss an BFH-Urteil vom 4.10.1990, X R 54/90, BStBl II 1991, 221).

2. Gegen den Ausschluss der gleichzeitigen Förderung zweier in räumlichem Zusammenhang belegener Objekte in § 10e Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG bestehen (zumindest) dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten die Wohnungen jeweils als Miteigentümer erwerben.

 

Normenkette

§§ 10e Abs. 4 Satz 2, 52 Abs. 21 Satz 4 EStG, Art. 6 GG

 

Sachverhalt

Die klagenden Eheleute erwarben 1993 im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses eine Eigentumswohnung als Miteigentümer und machten hierfür erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG geltend. Ab 1987 zogen sie die erhöhten Absetzungen nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben ab. 1988 erwarben sie auch die im Obergeschoss gelegene Eigentumswohnung. Die Kläger ließen einen Durchbruch machen und nutzten beide Wohnungen als eine Wohnung.

Das FA gewährte lediglich die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG für die Obergeschosswohnung und lehnte die gleichzeitige Förderung der Erdgeschosswohnung mit der Begründung ab, bei Ehegatten sei nach § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG die gleichzeitige Förderung von zwei in räumlichem Zusammenhang zueinander stehenden Objekten ausgeschlossen.

 

Entscheidung

Die Entscheidung Dem folgte der BFH. Ausgehend davon, dass nach § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG Ehegatten (bei denen die Voraussetzungen des § 26 EStG gegeben sind) die Wohnbauförderung nicht für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte in Anspruch nehmen können, führte der BFH zunächst aus, dass den Abzugsbeträgen nach § 10e EStG die Abzugsbeträge nach § 7b EStG und nach § 52 Abs. 21 S. 4 EStG im Rahmen der sog. kleinen Übergangsregelung gleichstehen mit der Folge, dass die Erdgeschosswohnung als ein gefördertes Objekt zu behandeln ist. Da es sich um zwei Wohnungen eines Zweifamilienhauses handele, lägen diese Wohnungen in räumlichem Zusammenhang, so dass die gleichzeitige Förderung zweier Objekte ausgeschlossen sei.

Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob in einem Fall, in dem jeder der Ehegatten eines der in räumlichem Zusammenhang belegenen Objekte als Alleineigentümer erwirbt, eine verfassungswidrige Benachteiligung von Eheleuten gegenüber ledigen Paaren eintreten kann. Zusammenlebende Ledige können nämlich – anders als Ehegatten – für jedes der in räumlichem Zusammenhang belegenen Objekte die Förderung beanspruchen.

Eine solche Gestaltung lag im Streitfall aber nicht vor. Denn die Eheleute hatten die beiden Wohnungen jeweils als Miteigentümer erworben. Ihr Anteil an beiden Wohnungen steht daher jeweils einer Wohnung gleich und gilt als ein Objekt. Auch Ledige, die als Miteigentümer Wohnungen kaufen, könnten jeder nur für den Miteigentumsanteil an einer Wohnung die Förderung beanspruchen. So gesehen verlieren Eheleute wegen des räumlichen Zusammenhangs der Wohnungen lediglich in Bezug auf die beiden Wohnungen (nicht aber etwa für eine weitere Wohnung) die Begünstigung der Förderung eines zweiten Objekts. Eine Benachteiligung sei daher nicht gegeben.

 

Hinweis

Der Senat stellt die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG für die Fälle heraus, in denen Eheleute zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte jeweils zu Alleineigentum erwerben. Hier stellt sich in der Tat die Frage, ob Eheleute nicht gegenüber ledigen Paaren dadurch benachteiligt sind, dass für sie die gleichzeitige Förderung zweier Objekte ausgeschlossen ist, die in räumlichem Zusammenhang belegen sind. Entsprechende Fälle sind bis zur Klärung offen zu halten. Die Frage stellt sich in gleicher Weise für § 6 EigZulG. Nach FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.1.1999, II 765/97 (EFG 1999, 1066; rkr.), bestehen insoweit allerdings keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.10.2000, IX R 60/96

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