rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 17. April 1996 eine Eigentumswohnung, die in einem Mehrfamilienhaus in Plattenbauweise mit insgesamt 105 Wohnungen und 5 Gewerbeeinheiten belegen ist. Die im Aufteilungsplan als Nr. 50 bezeichnete Wohnung befindet sich im 4. Obergeschoß rechts. Der Kaufpreis für die Wohnung der Klägerin betrug DM 66.000,–. Erwerbsnebenkosten fielen in Höhe von DM 2.343,– an. Der Ehemann der Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom selben Tag die Wohnung Nr. 49 im 4. Obergeschoß links. Die Wohnungen, für die Abgeschlossenheitsbescheinigungen vorliegen, sind vom Treppenhaus über eigene Eingangstüren zu erreichen und verfügen über jeweils einen Keller, einen Briefkasten und eine Wechselsprechanlage. Strom- und sonstige Betriebskosten werden getrennt abgerechnet. Jeder Ehegatte hat zur Finanzierung seines Kaufpreises ein Darlehen aufgenommen und als Sicherheit einen Grundschuldeintrag in dem Grundbuch seines Wohnungseigentums bewilligt.

Der Beklagte setzte gegenüber dem Ehemann der Klägerin Eigenheimzulage in Höhe des Förderhöchstbetrags für Altwohnungen von jährlich DM 2.500,–, beginnend mit dem Jahr 1996, fest. Gegenüber der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. März 1997 die Festsetzung einer Eigenheimzulage für 1996 ab, da die gleichzeitige steuerliche Förderung von Ehegattenobjekten ausgeschlossen sei, wenn die Objekte in räumlichem Zusammenhang lägen. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 8. März 1997 wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 25. November 1997 zurück. Er machte im wesentlichen geltend, daß jede Belegenheit unter einem Dach zu einem räumlichen Zusammenhang führe, der nach § 6 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) bei Ehegatten die zeitgleiche Förderung von zwei Objekten ausschließe.

Die Klägerin hat am 23. Dezember 1997 Klage erhoben. Sie fuhrt an, im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie dürfe die Förderung von Wohnraum auch bei Ehegatten nicht von der Lage der Objekte abhängig gemacht werden. Der Gesetzgeber würde eine nicht ehegerechte Wohnform fordern, wenn Ehegatten in verschiedenen Straßen Wohnraum beziehen müßten, um Eigenheimzulage für ihr Wohneigentum in Anspruch nehmen zu können. Es sei auch zweifelhaft, ob der Begriff des „räumlichen Zusammenhangs” ausreichend bestimmt sei. Jedenfalls liege ein räumlicher Zusammenhang bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern nicht vor, da die Wohnungen durch das Treppenhaus getrennt würden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Wohnungen übereinander lägen. Ein räumlicher Zusammenhang der in Frage stehenden Wohnungen bestehe schon deswegen nicht, weil eine bauliche Verbindung der Wohneinheiten zu einer Wohnung nicht möglich sei. Die tragenden Querwände zwischen den einzelnen Wohnungen könnten nicht beseitigt oder versetzt werden; die Leitungsstränge, die von den darüber- und darunterliegenden Wohnungen mitgenutzt würden, dürften nicht verlegt werden. Aus schallschutztechnischen Gründen müßten die Küchen und die Bäder im Grundriß nebeneinander oder im Aufriß übereinander verbleiben. Die Raumaufteilung könne nicht dergestalt geändert werden, daß Küche und Bad zu einer großen Küche einerseits und einem großen Bad andererseits zusammengelegt würden, da dazwischen der mit Steigeleitungen gefüllte Installationsschacht liege. Die Klägerin macht weiterhin geltend, das Raumordnungesetz enthalte die verbindliche Auflage, im Bundesgebiet gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen. Sowohl der Anteil an Wohneigentum als auch die durchschnittliche Wohnfläche je Einwohner seien in den neuen Bundesländern aber deutlich geringer. Da die Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet zum Verkauf von 15 v.H. ihres Wohnraumbestandes gezwungen seien und die Privatisierung nur „schleppend vorangehe”, hätten zumindest Mieter, die genossenschaftliches Wohneigentum erwerben, Anspruch auf Eigenheimzulage. Beitrittsspezifische Besonderheiten seien auch insoweit zu berücksichtigen, als die Einkommen in der ehemaligen DDR das Ansparen von Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum nicht zugelassen hätten und sie – die Klägerin – zur Finanzierung des Kaufpreises auf die steuerliche Förderung angewiesen sei. Allein wegen der geringen Größe der Wohnungen hätten sie und ihr Ehemann zwei Objekte angeschafft. Die Fördermittelsumme für beide Objekte übersteige aber weder die eines neu errichteten Einfamilienhauses noch die sich bei ihrer Veranlagung ergebende Einkommensteuer. Die Fördermittel kämen dem Bund sogar wieder zugute, da sie zur Finanzierung der Kaufpreise dienten, die die Wohnungsgenossenschaft zum Teil an den Bund habe weiterleiten müssen. Im übrigen könne durch die steuerliche Förderung von Plattenbauten eine volkswirtschaftliche, finanzpolitische, soziologische und ökologische Gegenströmung erfolgen. Der Eigenheimbau...

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