Entsprechend dem Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung steht das eigentliche Besteuerungsrecht für den in der Schweiz im Rahmen der Grenzgängereigenschaft bezogenen Arbeitslohn Deutschland zu. Deutsche Grenzgänger sind deshalb verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung über den in der Schweiz bezogenen Arbeitslohn abzugeben. Auch der schweizerische Arbeitgeber behält eine Steuer bis zu 4,5 % der Bruttovergütung ein. Die Begrenzung der Steuer auf 4,5 % setzt voraus, dass dem schweizerischen Arbeitgeber eine vom deutschen Finanzamt bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Fehlt diese Bescheinigung, wird der Arbeitslohn in der Schweiz nach dem dort für ausländische Arbeitnehmer üblichen Steuertarif besteuert. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die in der Schweiz bezahlte Abzug­steuer in Deutschland nach Vorlage einer Steuerbescheinigung bei der Veranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet. Eine Anrechnung der Steuer in Deutschland erfolgt nur i. H. v. bis zu 4,5 %.

 
Wichtig

Doppelbesteuerung bei Nichtvorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung

Die auf 4,5 % begrenzte Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Abzugsteuer hat zur Folge, dass eine Doppelbesteuerung eintritt, wenn deutsche Grenzgänger ihrem schweizerischen Arbeitgeber keine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen. Der schweizerische Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer zu erteilen.

Für den Arbeitslohn von deutschen Grenzgängern zur Schweiz ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anstelle der Anlage N der besondere Grenzgänger-Vordruck Anlage N-Gre zu verwenden. Eine Besonderheit besteht bzgl. des Härteausgleichs, der bei einem in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger aus Gründen der Gleichbehandlung wie bei einem Arbeitnehmer zu gewähren ist, der bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt ist.[1] Bei diesem Personenkreis sind für die übrigen Einkünfte, die keine Lohneinkünfte darstellen, sowohl die Abzugsbeträge für den einfachen als auch für den erweiterten Härteausgleich anzuwenden.[2]

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