Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, welche die Grundlage zum Wechsel von einer Berufs- oder Erwerbsart zur anderen sein können (Umschulungskosten), sind als Fortbildungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine vorausgegangene Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen hat. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die Aufwendungen für eine Umschulung nur begrenzt als Ausbildungskosten abziehbar.

So hat der BFH die Behandlung von Umschulungskosten als Fortbildungskosten abgelehnt, obwohl der Betroffene zuvor bereits eine langjährige und eigenständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, jedoch ohne hierfür eine formalisierte Berufsausbildung abgeschlossen zu haben.[1]

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