Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den als Werbungskosten im Grundsatz voll abziehbaren Aus- und Fortbildungskosten und den lediglich begrenzt mit Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbaren (Erst-)Ausbildungskosten.

Die Grenze zwischen den als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Kosten und den als Werbungskosten zu beurteilenden beruflichen Bildungsmaßnahmen liegt in dem Abschluss der Erstausbildung. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sind vom Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Ist einer Bildungsmaßnahme oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von derzeit 6.000 EUR ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).

Nachfolgend sind durch Verwaltung und Gerichte entschiedene Einzelfragen und -fälle dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für den Werbungskostenabzug von Fortbildungskosten ist § 9 EStG. Die Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium ist in den §§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG geregelt. Regelungen zum Sonderausgabenabzug finden sich in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002:002, BStBl 2010 I S. 721, weitere Einzelheiten zur Abgrenzung.

Abendkurse/-studien

Hängen die Aufwendungen konkret mit dem bereits ausgeübten Beruf zusammen, handelt es sich um als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten. Die Aufwendungen sind ggf. auch als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn die spätere (Wieder-)Ausübung des Berufs konkret angestrebt wird. Vermittelt der Abendkurs im Einzelfall eine Erstausbildung, handelt es sich um beschränkt abziehbare Sonderausgaben. Dient der Abendkurs der persönlichen Allgemeinbildung, z. B. der Verbesserung von Fremdsprachenkenntnissen im Hinblick auf Urlaubsaufenthalte im Ausland, besteht keine steuerliche Abzugsmöglichkeit.

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Abendstudium mit dem Ziel, einen Hochschul-/Fachhochschulabschluss zu absolvieren, können nur dann als Fortbildungskosten behandelt werden, wenn ein anderes Studium oder eine andere Berufsausbildung vorangegangen sind.

Andernfalls gelten auch für ein Abendstudium die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen eines Erststudiums. Diese sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Werbungskosten können hingegen insoweit vorliegen, als es sich bei dem Abendstudium nur um den Besuch einzelner Studienveranstaltungen handelt, die die berufliche Qualifikation erhöhen sollen und an einen Hochschulabschluss nicht gedacht ist.

Allgemeinbildung

Aufwendungen für die allgemeine Schulausbildung sind Kosten der privaten Lebensführung. Sie sind auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für den Beruf förderlich oder unerlässlich sind. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich.[1]

Allerdings werden Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen wie Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien als Berufsausbildungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG anerkannt, da sie die notwendigen Grundlagen für die Ausbildung zum späteren Beruf vermitteln.[2]

S. "Fremdsprachenkurse".

[1] BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003:002, BStBl 2010 I S. 614.

Arbeitslose

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen von Arbeitslosen zur besseren Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sind Fortbildungskosten, wenn feststeht, dass der Arbeitslose für die Zeit nach Abschluss der Bildungsmaßnahme tatsächlich Einnahmen anstrebt und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht.[1] Dies gilt auch für Aufwendungen der Umschulung zu einer neuen Berufsart, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden.[2]

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind aber auch bei Arbeitslosen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Arzthelfer(in)

Aufwendungen einer arbeitslosen Verkäuferin für die Umschulung zur Arzthelferin wurden als Fortbildungskosten anerkannt.[1] Anders ist der Sachverhalt zu b...

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