Die EU hat am 3.3.2022 die Änderungen 'Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden' und 'Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen', die der IASB im Februar 2021 herausgegeben hat, für die Anwendung in Europa durch Änderung der Verordnung (EG) 1126/2008 im Amtsblatt der EU übernommen.

Der IASB hat die Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses und Änderungen an IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler herausgegeben, um die Unterschiede zwischen Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen klarzustellen, um eine weitere kohärente Anwendung der Rechnungslegungsstandards und die Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu gewährleisten. Die Änderungen, mit denen IAS 1 geändert wird, umfassen auch Änderungen am IFRS-Leitliniendokument 2; da die IFRS-Leitliniendokumente jedoch nicht für die Anwendung in der Europäischen Union übernommen werden, fehlen diese in der Änderungsverordnung. Die Änderung ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R0357&from=DE.

(EFRAG)

Am 7.3.2022 wurde die 4. Fassung der delegierten Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit wird die für ESEF zu verwendende neue Version der Basistaxonomie der ESMA übernommen. Sie basiert nunmehr auf der im März 2021 von der IFRS-Stiftung veröffentlichten jährlichen Aktualisierung 2021 der IFRS-Taxonomie. Die Aktualisierung der Taxonomie 2021 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2022 beginnen. Den Emittenten ist es jedoch gestattet, die Basistaxonomie 2021 bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2022 beginnen.

Das inzwischen 1186-seitige Papier ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R0352&from=DE.

(IAS-Plus)

EFRAG hat am 29.3.2022 zwei endgültige Stellungnahmen zu IASB-Entwürfen veröffentlicht. Bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 unterstützt EFRAG die Vorschrift des Entwurfs, Verbindlichkeiten mit Nebenbedingungen als langfristig zu klassifizieren, wenn die Erfüllung der Nebenbedingung nach dem Ende des Berichtszeitraums erforderlich ist. EFRAG hat jedoch Bedenken hinsichtlich anderer Aspekte der Vorschläge, die die Klassifizierung von Verbindlichkeiten mit "sonstigen Bedingungen" als kurzfristig oder langfristig regeln. EFRAG empfiehlt dem IASB, die weiter gefasste Frage auch für andere bedingte Rückstellungen aus einer konzeptionellen Perspektive zu betrachten. EFRAG ist nicht mit einer separaten Darstellung in der Bilanz einverstanden. EFRAG hat Bedenken, dass der Umfang der Angaben zu weit gefasst ist, so dass Angaben nur dann erforderlich sein sollten, wenn Unsicherheiten oberhalb einer noch zu definierenden Wahrscheinlichkeitsschwelle bestehen.

Die Stellungnahme ist abrufbar unter https://www.efrag.org/Assets/Download?assetUrl=%2Fsites%2Fwebpublishing%2FSiteAssets%2FFinal%2520EFRAG%2520Comment%2520Letter_ED-2021-09%2520Non-Current%2520Liabilities%2520with%2520Covenants_29%2520March%25202022.pdf.

EFRAG unterstützt auch den Entwurf Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 des IASB zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen, da er die Transparenz der Berichterstattung über diese Vereinbarungen zeitnah verbessern und die Übereinstimmung mit den bestehenden Angabevorschriften in den IFRS erhöhen wird. EFRAG spricht weitere Empfehlungen aus, wie die Beschreibung dieser Vereinbarungen verbessert und das Angabeziel erweitert werden könne, indem auch die Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf das Liquiditätsrisiko und die Ertragslage eines Unternehmens berücksichtigt würden, und schlägt Verbesserungen der vorgeschlagenen Angabevorschriften für IAS 7 und IFRS 7 vor, um den Informationsbedarf der Adressaten besser zu erfüllen.

Diese Stellungnahme ist abrufbar unter https://www.efrag.org/Assets/Download?assetUrl=%2Fsites%2Fwebpublishing%2FSiteAssets%2FFinal%2520EFRAG%2520Final%2520Comment%2520letter%2520on%2520Supplier%2520Finance%2520Arrangements.pdf.

(EFRAG)

EFRAG hat am 30.3.2022 eine Beschreibung der Mindestschritte veröffentlicht, die der EFRAG Sustainability Reporting Board (SRB) bei der Entwicklung der EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) einhalten muss. In der Beschreibung des zu befolgenden Konsultationsprozesses werden das Ziel der Standardsetzung durch den SRB, die zu befolgenden Prinzipien, die Überwachung des Konsultationsprozesses, die Festlegung der Agenda und die Standardsetzung an sich erörtert. Sie betont die Transparenz (alle Sitzungen müssen öffentlich sein, obwohl geschlossene Sitzungen nach Ermessen des SRB-Vorsitzenden möglich sind, und alle zu erörternden Unterlagen müssen mindestens fünf Tage vor einer Sitzung öffentlich zur Verfügung gestellt werden, allerdings wiederum mit Einschränkungen) und ein solides öffentliches Konsultationsverfahren mit einer Mindestfrist für Stellungnahmen von 120 Tagen (die im Falle eines beschleunigten Verfahrens auf nicht weniger als 60 Tage verkürzt werden kann).

Die 19-seitige Beschreibun...

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