Buchführungspflichtige haben zu Beginn ihrer Tätigkeit und am Ende des Wirtschaftsjahres alle Vermögensgegenstände und Schulden bzw. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in einem Inventar zu erfassen.[1] Das Betriebsvermögen umfasst das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen sowie Schulden. Es sind folgende Punkte zu beachten:
- Bei der Inventur sind alle Wirtschaftsgüter "körperlich" aufzunehmen und in geeigneten Listen aufzuzeichnen.
- Für das Anlagevermögen erfüllt das Anlageverzeichnis i. d. R. diese Voraussetzungen.
- Waren sind nach Art, Menge bzw. Gewicht zu erfassen und zu bewerten.[2]
- Für Kundenforderungen (Debitoren) sowie Lieferantenverbindlichkeiten (Kreditoren) sind eigene Listen zu erstellen.
- Die Salden der "Sonstigen Forderungen" bzw. "Sonstigen Verbindlichkeiten" sind aufzuschlüsseln.
- Die Bank- bzw. Darlehensstände sind für jede Kontonummer einzeln zu erfassen.
- Die Inventur(liste) ist mit dem Datum der Bestandsaufnahme zu versehen und – falls unmittelbar in Reinschrift erstellt – von den aufnehmenden Personen zu unterzeichnen.[3]
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