Zusammenfassung

 
Begriff

Forderungen sind Ansprüche eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Sie sind meist auf Geld gerichtet. Betrieblich veranlasste Forderungen sind in der Handels- auf der Aktivseite als Vermögensgegenstand und in der Steuerbilanz als Wirtschaftsgut auszuweisen. Forderungen gehören – von langfristigen Ausleihungen abgesehen – zum Umlaufvermögen. Dies gilt insbesondere für Kundenforderungen (sog. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen). Forderungen unterliegen der Aktivierungspflicht. Dies hat vor allem Bedeutung, wenn die Forderungen wirtschaftlich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind. Unbeachtlich ist diesbezüglich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, Rechnungserteilung oder Einklagbarkeit.

Forderungen sind handels- und steuerrechtlich grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts kann in Betracht kommen, wenn eine Forderung uneinbringlich, zweifelhaft oder aus anderen Gründen wertgemindert ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zum Bilanzansatz von Forderungen finden sich in § 240 Abs. 1, § 246, § 247 Abs. 1 und § 266 Abs. 2 B II HGB. Steuerrechtlich richtet sich die Bilanzierung nach § 5 Abs. 1 und 2 EStG. Für die Bewertung sind die Vorschriften in § 252 Abs. 1 Nr. 3, 4 HGB, § 253 Abs. 1, 3–5 HGB a. F. bzw. § 253 Abs. 1, 45 HGB n. F. und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG maßgebend. Handelsrechtlich richtet sich die Währungsumrechnung nach § 256a HGB. Erläuterungen ergeben sich aus den R 6.1 und R 6.7 EStR bzw. den Hinweisen H 6.2 und 6.7 EStH.

Entgeltberichtigungen nach § 17 UStG werden ggf. aufgrund von Forderungsausfällen bzw. Wertberichtigungen erforderlich (vgl. auch Abschn. 17.1 UStAE). Regelungen zur Haftung bei der Abtretung von Forderungen enthält § 13c UStG.

Bilanzsteuerrecht

1 Anspruch eines Gläubigers

Eine Forderung stellt einen Anspruch des Gläubigers gegen einen Schuldner dar, kraft eines Schuldverhältnisses eine vereinbarte Leistung zu verlangen. Der Leistungsanspruch kann auf eine Geldzahlung gerichtet sein, aber auch in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Neben zivilrechtlich begründeten Forderungen, wie z.  B. Kaufpreis-, Darlehens- oder Schadensersatzforderungen, können in der Bilanz auch öffentlich-rechtlich begründete Forderungen, wie Steuererstattungsansprüche oder Subventionsforderungen, enthalten sein.

Forderungen entstehen insbesondere durch eine Lieferung oder Leistung, wenn der Umsatz realisiert wurde und der Kunde noch nicht gezahlt hat. Der Umsatz ist realisiert, wenn hinsichtlich der Produktlieferung der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt ist bzw. die Leistung erbracht wurde. Grund für eine nicht erbrachte Bezahlung kann auch ein vereinbarter Zielkauf oder ein Zahlungsverzug sein.

 
Achtung

Einnahmen-Überschussrechnung

Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte nicht durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, dürfen wegen des Zuflussprinzips des § 11 EStG keine Forderungen ausweisen. Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG werden Forderungsbeträge hier erst mit dem tatsächlichen Geldeingang erfasst. Der Erlass einer Forderung aus privaten Gründen kann den Gewinn erhöhen.

2 Ansatz

2.1 Ansatz in der Handelsbilanz

2.1.1 Aktivierungsgebot

Forderungen eines Kaufmanns unterliegen handelsrechtlich grundsätzlich einem Aktivierungsgebot.

Forderungen sind in der Bilanz meist als Umlaufvermögen zu aktivieren, weil sie meist dazu bestimmt sind, zeitnah eingezogen zu werden. Dies gilt insbesondere für:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Kundenforderungen, sog. Debitoren),
  • Kurzfristige Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
  • Forderungen aus Schadensersatz-, Steuererstattungs- oder Dividendenauszahlungsansprüchen (Beurteilung als sonstige Vermögensgegenstände),
  • Guthabenforderungen an Kreditinstitute.

Häufig stellen Forderungen einen wesentlichen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens dar. Es handelt sich um sog. offene Posten.

Langfristige Darlehensforderungen (Ausleihungen, Finanzanlagen) sind dem Anlagevermögen zuzurechnen. Ausleihungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mindestens 4 Jahren stellen stets Anlagevermögen und von nicht mehr als einem Jahr stets Umlaufvermögen dar. Maßgebend für die Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist die vereinbarte Gesamtlaufzeit, nicht die Restlaufzeit am Abschlussstichtag.

Die Aktivierung von Forderungen richtet sich nach ihrer Realisierung. Bei Bilanzierenden ist der Zeitpunkt der Fälligkeit, Rechnungserteilung oder Einklagbarkeit für den Ausweis der Forderung unbeachtlich. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach dem Realisationsprinzip anzusetzen, wenn die vertragliche Leistung im Wesentlichen erbracht ist oder eine Teilleistung vorliegt.

2.1.2 Ausnahmen vom Aktivierungsgebot

Forderungen aus schwebenden Geschäften, z. B. aus Kauf-, Dienst- und Werkverträgen, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet und von dem Sach- bzw. Dienstleistungsverpflichteten noch nicht erfüllt sind, dürfen nicht bilanziert werden. Soweit Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts erbracht wurden, sind Anzahlungen beim Leistenden zu aktivieren und in der Bilanz des Empfängers zu passiviere...

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