Werden Daten (z. B. E-Mails) verschlüsselt, so sind die Codes zur Entschlüsselung ebenso aufzubewahren.[1] Dies dient dazu sicherzustellen, dass die entsprechenden Daten lesbar gemacht werden können.

[1] BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, Rn. 134.

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