Werden Belege in Papierform empfangen und danach bildlich erfasst (gescannt, fotografiert), ist das Ergebnis so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn sie lesbar gemacht wird.[1] Wird in bildlich erfassten Dokumenten zusätzlich der Text per Optical-Character-Recognition-Verfahren (OCR-Verfahren) für Textverarbeitungsprogramme bearbeitbar gemacht, so ist auch dieser Volltext aufzubewahren.[2] Zusätzlich ist mindestens zu dokumentieren:[3]

  • wer erfassen darf,
  • zu welchem Zeitpunkt erfasst wird oder werden soll (z. B. bei Posteingang, bei Erhalt von Reisekostenbelegen),
  • welches Schriftgut erfasst wird,
  • ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist,
  • wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit und
  • wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen hat.
 
Wichtig

Mobile Geräte

Es dürfen auch mobile Geräte (z. B. Smartphones) für die bildliche Erfassung genutzt werden. Das gilt auch im Ausland.[4]

Nach dem bildlichen Erfassen dürfen die Papierbelege grundsätzlich vernichtet werden, sofern nicht steuerliche oder außersteuerliche Vorschriften einen Originalbeleg erfordern (z. B. Beurkundungen).[5]

[1] BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, Rn. 130.
[2] BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, Rn. 130.
[3] BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, Rn. 136.
[4] BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, Rn. 130 u. Rn. 136.
[5] BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, Rn. 140.

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