Aufwendungen des Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt im Jahresabschluss zu berücksichtigen.[1] Maßgebend ist hierbei das Verursachungsprinzip.[2] Durch Anwendung dieses Prinzips werden Zahlungen nach ihrer wirtschaftlichen Verursachung erfolgsmäßig abgegrenzt.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Behandlung von Ausgaben und Aufwendungen

Vor dem Bilanzstichtag werden Ausgaben für Sachanlagen geleistet, Aufwendungen erfolgen als Abschreibungen während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach dem Bilanzstichtag. Nach dem Realisationsprinzip werden Teile dieser Aufwendungen als Herstellungskosten der Erzeugnisse erfolgsneutral (ohne Auswirkung auf den Gewinn) aktiviert.

[2] Störk/Büssow, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Auflage 2022, § 252 HGB, Rz. 51 ff.

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