Der Begriff "Aufwendungen" kommt in unterschiedlicher Bedeutung in mehreren steuerrechtlichen Rechtsinstituten vor.

2.1 Werbungskosten

Werbungskosten sind abzugsfähige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Rahmen der Überschusseinkünfte:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,[1]
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,[2]
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,[3]
  • sonstige Einkünfte.[4]

    [5] Eine Belastung des eigenen Vermögens ist hierbei nicht notwendig.

 
Praxis-Beispiel

Abschreibungen als Werbungskosten ohne Vermögensbelastung

Der Vater V schenkt seinem Sohn S 1.000 EUR. Dieser kauft sich dafür einen Computer und nutzt diesen beruflich. S macht die Abschreibungen als Werbungskosten geltend.

2.2 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Sonderausgaben sind die in § 10 EStG genannten Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.[1]

Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen als "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich angesetzt werden.[2]

Für den Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist es erforderlich, dass das eigene Vermögen belastet wurde. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die in der Folge die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindern.

2.3 Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und den Gewinn mindern. Sie sind bei den Gewinneinkünften abziehbar, dies sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,[1]
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb[2] und
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.[3]

Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen hingegen bestimmte Betriebsausgaben aus steuerpolitischen Gründen den Gewinn nicht mindern. Für so genannte gemischte Aufwendungen, die nicht unwesentlich betrieblich als auch privat veranlasst sind, besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Ein Abzugsverbot besteht hingegen, wenn eine Trennung zwischen einem privaten und betrieblichen Anteil nicht möglich ist.[4]

Für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist der Begriff "Betriebsausgaben" ausschlaggebend.

Betriebsausgaben können sein:

  • betrieblich veranlasste Geldabflüsse, z. B. Barzahlungen oder Banküberweisungen, oder
  • Abgänge von Geldeswert, z. B. Entstehen von Verbindlichkeiten oder Abschreibungen.

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