Leitsatz

Der Pflege-Pauschbetrag ist nur insoweit nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen, als mehrere Steuerpflichtige den Pflegebedürftigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich pflegen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin machte in ihrer ESt-Erklärung für das Jahr 2001 einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG wegen der unentgeltlichen Pflege ihrer Mutter sowie Aufwendungen für die Pflege ihrer Mutter i.H.v. 21.450 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Im Einspruchsverfahren wies das FA die Klägerin darauf hin, dass lediglich der halbe Pflegepauschbetrag in Höhe von 900 DM zugewähren sei, da die Mutter der Klägerin auch noch bis zum 31. 3. 2001 von der Schwester der Klägerin gepflegt worden sei. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Pflegeaufwendungen hat das FA nicht anerkannt, da die Mutter ihren 4 Töchtern im Jahr 1997 jeweils 147.500 DM geschenkt hatte, und Pflegeaufwendungen nur insoweit abgezogen werden könnten, als sie den Wert des hingegebenen Vermögens überstiegen. Dies sei im Jahr 2001 noch nicht der Fall gewesen. Im Klageverfahren vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei der Geldzuwendung der Mutter nicht um eine Schenkung, sondern um die Überlassung des Geldbetrages im Rahmen eines mündlich abgeschlossenen Betreuungsvertrags gehandelt habe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist die Klage nur teilweise begründet. Die Aufwendungen für die Pflege der Mutter sind wegen der vorangegangenen Vermögensübertragung nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig. Wird nämlich die Unterstützungsbedürftigkeit eines Angehörigen von dem Steuerpflichtigen dadurch (mit-)verursacht, dass er sich von diesem Angehörigen zuvor hat Vermögen übertragen lassen, ist eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteil v. 12.11.1996, III R 38/05, BStBl 1997 II S. 387). Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG. Da die Mutter bis März 2001 von der Klägerin und ihrer Schwester und danach von der Klägerin alleine gepflegt wurde, ist der grundsätzlich 1.800 DM betragende Pauschbetrag der Klägerin für drei Monate anteilig (entspricht 225 DM) und ab April 2001 ungeteilt (entspricht 1.350 DM) zu gewähren.

 

Hinweis

Die wegen der zeitanteiligen Gewährung des Pflegepauschbetrages von dem FA eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und die Revision wird unter dem Az. III R 34/07 beim BFH geführt. In diesem Verfahren ist die Frage zu klären, ob eine zeitanteilige Aufteilung des Pflegpauschbetrags nach § 33b Abs. 6 Satz 6 EStG möglich ist. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2006, 1 K 1794/03

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