Ein sog. Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag kommt in Betracht, wenn die Aufrechnungslage nicht gegeben ist. Der Aufrechnungsvertrag enthält ein Verrechnungsangebot, das angenommen wird, wenn beide Partner mit der Verrechnung ausdrücklich oder konkludent einverstanden sind.

Ein derartiger Aufrechnungsvertrag ist auch zulässig, wenn die Steuerforderung noch nicht fällig ist oder sich die Steuerforderung und der Gegenanspruch des Steuerpflichtigen aus anderen Gründen noch nicht aufrechenbar gegenüberstehen.[1]

Die Umbuchung ist z. B. ein konkludent erklärtes Angebot des Finanzamts zum Abschluss eines Aufrechnungsvertrags.[2] Bestehen Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Aufrechnungsvertrags, sind diese im Rahmen eines Abrechnungsbescheids[3] zu klären.

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