Leitsatz

Der Kindergeldanspruch setzt eine Meldung bei der Arbeitsagentur (AA) voraus. Das Nichterscheinen eines Kindes zum Termin bei der AA ohne Angabe von Gründen kann eine Pflichtverletzung i. S. d. § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB III begründen. Die Wirksamkeit der Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung verlangt indes die Bekanntgabe an den Arbeitsuchenden.

 

Sachverhalt

Die im Jahr 1993 geborene Tochter des Klägers befand sich bis Juli 2012 in Schulausbildung. Am 9. 8. 2012 meldete sich die Tochter bei der AA als arbeitsuchend ohne Arbeitslosengeldanspruch. Da die Tochter einen Termin zur Arbeitsvermittlung im September 2012 nicht wahrgenommen hatte, hat die Familienkasse (FK) die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, die Tochter habe sich für die Versäumung des Termins entschuldigt, und von der automatischen Abmeldung als arbeitssuchend bei der AA sei ihm nichts bekannt gewesen. Es liege eine Pflichtverletzung der AA bzw. der FK vor, da diese es unterlassen hätten, ihn und seine Tochter über deren Status zu informieren. Ungeachtet dessen sei die Tochter auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz bzw. einem Studienplatz gewesen. Die FK vertritt die Auffassung, die AA sei infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Tochter berechtigt gewesen, die Tochter aus der Arbeitsvermittlung abzumelden. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei berechtigt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitzeitraum vor, da auch die schuldhafte Versäumung eines Vorsprachetermins bei fehlender Bekanntgabe der Vermittlungseinstellung durch die AA nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen kann. Im Streitfall liegt eine wirksame Löschung als arbeitsuchendes Kind nicht vor. Zwar mag das Nichterscheinen der Tochter zum Termin eine Pflichtverletzung i. S. d. § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB III begründen, die hieraus resultierende Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist jedoch wegen fehlender Bekanntgabe nicht wirksam geworden.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision im Hinblick auf die anhängigen Verfahren III R 19/12 und III R 37/12 zur Frage, ob nach der Neufassung des § 38 SGB III für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG weiterhin eine erneute Meldung bei der AA nach Ablauf von 3 Monaten zu verlangen ist, und ob die Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ein bekanntzugebender Verwaltungsakt ist, zugelassen. Die Revision der FK wurde eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. V R 24/14 geführt, sodass nun auch der V. Senat des BFH über die strittige Rechtsfrage entscheiden muss.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.04.2014, 9 K 144/13

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