Das MuSchG sieht verschiedene Mitteilungs- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers betreffend schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor.[1] Unterlagen aus denen die Namen der beschäftigten schwangeren oder stillenden Frauen, die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung, die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind, die Ergebnisse der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung hervorgehen und alle sonstigen nach § 28 Abs. 2 MuSchG erforderlichen Angaben sind vom Arbeitgeber bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge